Rechtsprechung // Kostenrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.10.2023 - 6 W 129/20
Kosten des Testkaufs - Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei zu erstattenden Kosten gehören
ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104
Leitsätze:*1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen, wie etwa Kosten für Testkäufe (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05 - Geltendmachung der Abmahnkosten; BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - I ZB 105/05; BGH, Beschluss vom 11.12.2014 - I ZB 7/14).
2. Die Kosten eines Testkaufs können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu den von der unterliegenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden und im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzenden Kosten gehören.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.05.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3365
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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