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Rechtsprechung



LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2007 - 17 O 243/07

Filesharing - Wer sich aufgrund eines Zahlendrehers (in der Zugangskennung) in einem staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen unberechtigt eines Unterlassungsanspruchs berühmt, gibt dem Abgemahnten nach Ablauf der Frist zur Abstandnahme Anlass zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

ZPO §§ 3, 93

Leitsätze:*

1. Wer sich aufgrund eines Zahlendrehers (in der ISP-Zugangskennung) in einem staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen unberechtigter Weise in seiner Abmahnung eines Unterlassungsanspruchs (hier: Abmahnung aufgrund von Filesharing) berühmt, gibt dem Abgemahnten grundsätzlich nach Ablauf der zur Erklärung der Abstandnahme gesetzten Frist, Anlass zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage.

2. Es ist Aufgabe des Abmahnenden, sich aller anspruchsbegründenen Tatsachen zu versichern und Fehlerquellen aufzufinden, weshalb der Abgemahnte nicht gehalten ist, den Abmahnenden explizit auf eine bestimmte Fehlerquelle hinzuweisen. Vielmehr reicht es zur Vermeidung eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) aus, wenn der auf negative Feststellung Klagende die Abmahnung substantiiert als unbegründet zurückgewiesen hat.

3. Bei einer Klage auf Feststellung, dass dem Abmahnenden keine Unterlassungs- und/ oder Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen zustehen, ist für die Streitwertbemessung gem. § 3 ZPO nicht der in der Abmahnung vergleichsweise mitgeteilte Betrag maßgeblich (hier: 3500 EUR). Insoweit erscheint für eine negative Feststellungsklage ein Streitwert von insgesamt 60.000 EUR bei vorgeworfenen (hier) 287 unerlaubt bereitgehaltenen Audio-Dateien als angemessen.

MIR 2007, Dok. 379


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Alexander Schultz
Online seit: 24.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1404

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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