Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 23.11.2006 - I ZR 276/03
Abmahnaktion - Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten wegen Abmahnkosten ein Schadensersatzanspruch jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung handelt.
UWG § 9; UWG a.F. § 3; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Dem abmahnenden Wettbewerber steht gegen den schuldhaft handelnden Abgemahnten
wegen der für die Abmahnung aufgewendeten Kosten ein Schadensersatzanspruch
jedenfalls dann zu, wenn es sich bei dem Wettbewerbsverstoß um eine Dauerhandlung
handelt.
2. Beim Einstellen einer wettbewerbswidrigen Werbung ins Internet handelt es sich
nicht um einen Einzelverstoß, sondern um eine Dauerhandlung.
3. Auch im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verletzte Ersatz auch des
Schadens verlangen kann, der durch eine auf einer eigenen Willensentscheidung
beruhenden Handlung des Verletzten entstanden ist, wenn diese Handlung durch ein
rechtswidriges Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und eine nicht
ungewöhnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt. Unter diesen Voraussetzungen
ist auch derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der schuldhaft den unrichtigen
Anschein eines von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes erweckt.
4. Ein von den Richtern unterzeichnetes so genanntes Protokollurteil i.S. von § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO
braucht nur dann nicht mit dem Protokoll verbunden zu werden, wenn es nicht nur die Angaben
gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO, sondern auch die in das Protokoll aufgenommenen
Feststellungen und Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält
(im Anschluss an BGHZ 158, 37 und BGH, Urteil vom 28.9.2004 – Az. VI ZR 362/03, NJW 2005, 830).
MIR 2007, Dok. 205
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/707
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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