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Rechtsprechung



LG Münster, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06

Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten - Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.

UWG §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG.

2. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 EUR angemessen.

3. Dieser Streitwert ist gemäß § 12 Abs. 4 UWG von Amts wegen zu reduzieren, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist (hier: um 50 % auf 4.000 EUR). Einfach gelagert ist eine Sache dann, wenn sie sich nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten und dem Gericht bearbeiten und ohne umfangreiche oder schwierige Beweisaufnahme klären lässt, die anfallenden Rechtsfragen ohne Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur geklärt werden können und sich die Sache damit als "tägliche Routinearbeit" darstellt.

MIR 2007, Dok. 202


Anm. der Redaktion: Ein besonderen Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Michael Weller, Saarbrücken (www.bws-anwalt.de). Herr RA Weller ist Betreiber des Internetprojekts www.ec-basics.de und Mitglied der Redaktionen des BLawgs www.LAWgical.de sowie des Juristischen Internetprojekts Saarbrücken (www.jura.uni-saarland.de). Vgl. zum Streitwert in Wettbewerbsstreitigkeiten auch: OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007 - Az. 4 W 19/07 (EV) = MIR Dok. 162-2007 - 30.000 EUR (eBay) oder KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2006 - Az. 5 W 254/06 = MIR Dok. 249-2006 - 5.000 (Internet).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/704

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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