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Rechtsprechung



LG Hildesheim, Beschluss vom 10.05.2007 - Az. 11 O 17/07

Abmahnungsmissbrauch - Die parallele Einschaltung mehrerer Anwaltskanzleien bei einfach gelagerten Sachverhalten und das bundesweite Vorgehen gegen Mitbewerber kann für eine Einstufung der Abmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich sprechen.

UWG § 8 Abs. 4, ZPO § 91a

Leitsätze:*

1. Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen Mitbewerber vorgeht, gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt und eine Abmahntätigkeit als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

2. Das Argument, die parallele Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, ist bei einfach gelagerten Rechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht überzeugend. Ginge es dem Abmahnenden um die Qualitätsverbesserung, würde er die verschiedene Kanzleien nicht parallel sondern nacheinander eingeschaltet.

MIR 2007, Dok. 200


Anm. der Redaktion: Bei der hier in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 91a ZPO. Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen ( www.kanzlei.biz ).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/702

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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