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Rechtsprechung



LG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007 - Az. 7 O 20/07

Abmahnungsmissbrauch - Für den Missbrauchseinwand gem. § 8 Abs. 4 UWG kann sprechen, dass der Abmahnende die Inanspruchnahme der Gerichte streut, in unverständlicher Weise weit entfernte Gerichtsorte vorzieht und parallel drei Anwaltsbüros im Abmahnwesen beauftragt.

UWG § 8 Abs. 4, 14 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Verbündet sich ein Unternehmer (hier: Nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform bei Widerrufsbelehrungen im Rahmen von eBay) mit Rechtsanwälten, um Internetseiten bei eBay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen, ist dies rechtsmissbräuchlich i.S.d § 8 Abs. 4 UWG.

2. Für den Missbrauchseinwand gem. § 8 Abs. 4 UWG kann sprechen, dass der Abmahnende die Inanspruchnahme der Gerichte streut, insbesondere vor dem Gericht seines Betriebssitzes nicht oder nur zurückhaltend Verfahren betreibt, und aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers, der seine Einnahmen nicht durch Abmahnungen erzielen will, in unverständlicher Weise weit entfernte Gerichtsorte vorzieht.

3. Auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit deutet weiter hin, dass der Abmahnende (parallel) insgesamt drei Anwaltbüros im Abmahnwesen beauftragt und demgegenüber kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung des Abmahnenden ersichtlich ist.

MIR 2007, Dok. 199


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen (www.kanzlei.biz).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/701

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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