Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - Az. I ZB 39/06
Kosten der Schutzschrift II - Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101
Leitsätze:*1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei oder im Falle der
Antrags- oder Klagerücknahme der Antragsteller oder Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Die Kosten einer
Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung
sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt
wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift
abgelehnt oder zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 13.2.2003 - Az. I ZB 23/02,
GRUR 2003, 456 = WRP 2003, 516 - Kosten der Schutzschrift I).
2. Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die
Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht
erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte
oder kennen musste.
3. Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S.
von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags
betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen,
so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV
angefallen.
MIR 2007, Dok. 192
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/694
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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