Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 218/03
Sammelmitgliedschaft V - Zur Klagebefugnis eines Verbands bei durch einen diesem beigetretenen Verband vermittelten Wettbewerbern und zur "erheblichen Zahl von Unternehmern" i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Die Klagebefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer
erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt
tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei
können auch solche Unternehmer berücksichtigt werden, die Mitglied in einem
Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl.
BGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006,
873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.).
2. Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die
beiderseitigen Waren müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen,
dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges
Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine
nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen,
wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden
kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch
die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden
Branchen begründet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.).
Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch
Genommenen auszugehen. Maßgeblich ist hierbei allein auf den Branchenbereich abzustellen, dem die
beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 -
Sammelmitgliedschaft IV) (hier: die Branche der Unterhaltungselektronik wegen der
Werbung für ein Navigationsgerät und einen CD-Wechsler in einer Zeitungsbeilage).
3. Für die Klagebefugnis eines Verbandes ist erforderlich, dass diesem eine "erhebliche Zahl
von Unternehmern" i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angehört.
Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl
der Mitglieder (hier: fünf) eines Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese
Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den maßgeblichen Markt, als
repräsentativ angesehen werden können, so dass ein missbräuchliches
Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
26.6.1997 - Az. I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499 = WRP 1998, 177 - Fachliche
Empfehlung III; Urteil vom 13.11.2003 - Az. I ZR 141/02, GRUR 2004, 251, 252
= WRP 2004, 348 - Hamburger Auktionatoren, m.w.N.). Dies kann auch bei
einer geringen Zahl entsprechend tätiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl.
BGH, Urteil vom 19.6.1997 - Az. I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 -
Händlervereinigung).
4. Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an,
über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare -
Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband
Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen
mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch
schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch
seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder
beauftragen durfte.
5. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagenden
Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es
nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, künstlich die
Voraussetzungen für die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (vgl. BGH
GRUR 2006, 873 Tz 20 - Brillenwerbung). Nicht erforderlich ist es demgegenüber, dass die
unmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdrücklich
zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ermächtigt haben (vgl. BGH, Urteil
vom 27.1.2005 - Az. I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007
- Sammelmitgliedschaft III).
MIR 2007, Dok. 190
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/692
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