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Rechtsprechung



LG Hamburg, Urteil vom 27.04.2007 - Az. 324 O 600/06

supernature.de - Ein Forenbetreiber haftet grundsätzlich für rechtswidrige Foreneinträge als "eigene Informationen". Eigene Informationen sind Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen Internetauftritt zur Verfügung stellt.

BGB §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2; MDStV § 6 Abs. 1 (TMG § 7 Abs. 1), GG Art. 2 Abs.1, 19 Abs. 3; StGB § 186

Leitsätze:*

1. Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist jede Person, von der eine Störung von Rechten des Betroffenen ausgeht. Für die Störereigenschaft reicht - wie sich auch aus den Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt - das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich.

2. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Foren-Einträge, wenn diese "eigene Informationen" i.S.d. § 6 Abs. 1 MDStV (nunmehr: § 7 Abs. 1 TMG) darstellen. Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben. Dies ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige Person ist, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trägt.

3. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung der Inhaber der Domain trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert. Nur dadurch kann verhindert werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert wird. Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden, die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind, und ergibt sich nach § 54 RStV nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote. Hierzu zählen auch Internetforen.

MIR 2007, Dok. 177


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Martin Bahr, Hamburg (www.dr-bahr.com). RA Dr. Bahr vertritt in dem Verfahren die Interessen des Forenbetreibers.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/679

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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