Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 27.04.2007 - Az. 324 O 600/06
supernature.de - Ein Forenbetreiber haftet grundsätzlich für rechtswidrige Foreneinträge als "eigene Informationen". Eigene Informationen sind Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen Internetauftritt zur Verfügung stellt.
BGB §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2; MDStV § 6 Abs. 1 (TMG § 7 Abs. 1), GG Art. 2 Abs.1, 19 Abs. 3; StGB § 186
Leitsätze:*1. Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist jede Person, von der eine Störung von Rechten
des Betroffenen ausgeht. Für die Störereigenschaft reicht - wie sich auch aus den
Normen der §§ 186 StGB oder 824 BGB ergibt - das bloße Verbreiten einer unzulässigen
Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht
oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich.
2. Ein Forenbetreiber haftet für rechtswidrige Foren-Einträge, wenn diese "eigene Informationen" i.S.d. § 6 Abs. 1 MDStV
(nunmehr: § 7 Abs. 1 TMG) darstellen. Eigene Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind
nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze,
sondern Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen
eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern
eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
Dies ist die Folge des Umstandes, dass der Inhaber der jeweiligen Internetdomain diejenige
Person ist, die für die Inhalte, die über den betreffenden Internetauftritt verbreitet
werden, die rechtliche Verantwortlichkeit trägt.
3. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld,
in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei
um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung der Inhaber der Domain trotz ihrer Aufnahme in den
Internetauftritt gerade nicht wünscht. Das setzt voraus,
dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht
pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert. Nur dadurch kann verhindert
werden, dass sein Internetauftritt als Gewähr für die
Richtigkeit der Information angesehen und deren weitere Verbreitung als zutreffende
Tatsachenbehauptung gefördert wird.
Dies entspricht der Konzeption für alle Angebote, über die Äußerungen verbreitet werden,
die nicht ausschließlich von deren Inhaber stammen, sondern von Dritten verfasst sind,
und ergibt sich nach § 54 RStV
nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell
gestalteter Angebote. Hierzu zählen auch Internetforen.
MIR 2007, Dok. 177
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/679
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