Kurz notiert
Landgericht Berlin
Berichterstattung über rechtskräftig verurteilte RAF-Terroristin zulässig - Unterbliebene Einwände gegen eine frühere Berichterstattung lassen das besondere Anonymitätsinteresse resozialisierter Straftäter im Hinblick auf eine aktuelle Berichterstattung gleicher Thematik entfallen.
LG Berlin, Urteile vom 3.05.2007, Az. 27 O 327/07, Az. 27 O 328/07, Az. 27 O 227/07, Az. 27 O 206/07 und Az. 27 O 278/07
MIR 2007, Dok. 172, Rz. 1
1
Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hob am 3.05.2007 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
fünf im März 2007 im Eilverfahren erlassene einstweiligen Verfügungen gegen verschiedene Zeitungsverlage
auf. Mit den angegriffenen Beschlüssen war den Verlagen untersagt worden, Bildnisse in Verbindung mit
Berichten über Haftlockerungen und die bevorstehende Entlassung der Antragstellerin, einer rechtskräftig
verurteilten Terroristin, zu veröffentlichen. Auch die Berichterstattung über die Ausbildung der
Frau und deren Finanzierung sowie die Gewohnheiten der Inhaftierten in diesem Zusammenhang war
zunächst untersagt worden.
Unterbliebene Einwände gegen eine frühere Berichterstattung lassen das besondere Anonymitätsinteresse resozialisierter Straftäter im Hinblick auf eine aktuelle Berichterstattung gleicher Thematik entfallen
Da die Klägerin gegen eine bereits im Jahr 2005 von einem Zeitungsverlag veröffentlichte Berichterstattung mit Bildnis über ihre künstlerische Ausbildung keine Einwände erhoben habe, könne sie nach Auffassung der Kammer jetzt nicht den besonderen Schutz für resozialisierte Straftäter in Anspruch nehmen. Die beanstandeten Informationen waren der Öffentlichkeit seit diesem Zeitpunkt bekannt. Die Klägerin hätte schon damals anonym bleiben können und – so die Richter – dies auch müssen, um den für Straftäter vorgesehenen besonderen Schutz in Anspruch nehmen zu können, der zu einem Verbot der aktuellen Berichterstattung hätte führen können.
Schriftliche Urteilgründe liegen derzeit (4.05.2007) noch nicht vor.
Gegen die Entscheidungen ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgericht Nr. 34/2007 vom 4.05.2007
Unterbliebene Einwände gegen eine frühere Berichterstattung lassen das besondere Anonymitätsinteresse resozialisierter Straftäter im Hinblick auf eine aktuelle Berichterstattung gleicher Thematik entfallen
Da die Klägerin gegen eine bereits im Jahr 2005 von einem Zeitungsverlag veröffentlichte Berichterstattung mit Bildnis über ihre künstlerische Ausbildung keine Einwände erhoben habe, könne sie nach Auffassung der Kammer jetzt nicht den besonderen Schutz für resozialisierte Straftäter in Anspruch nehmen. Die beanstandeten Informationen waren der Öffentlichkeit seit diesem Zeitpunkt bekannt. Die Klägerin hätte schon damals anonym bleiben können und – so die Richter – dies auch müssen, um den für Straftäter vorgesehenen besonderen Schutz in Anspruch nehmen zu können, der zu einem Verbot der aktuellen Berichterstattung hätte führen können.
Schriftliche Urteilgründe liegen derzeit (4.05.2007) noch nicht vor.
Gegen die Entscheidungen ist die Berufung zum Kammergericht möglich.
(tg) - Quelle: PM der Berliner Zivilgericht Nr. 34/2007 vom 4.05.2007
Online seit: 04.05.2007
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