MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG Augsburg, Urteil vom 24.04.2007 - Az. 3 O 678/06

Mehrwertdienste - Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.

TKV § 16 Abs. 3; TDSV § 7 Abs. 3

Leitsätze:*

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere der Herstellung einer Verbindung trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen (BGH NJW 2004, 3183).

2. Macht der Anbieter von Telekommunikationsdienstleitsungen Vergütungsforderungen von Mehrwertdienst-Infomationsanbietern im eigenen Namen geltend, ist es seine Sache substantiiert dazulegen und bei Bestreiten zu beweisen, dass auch der jeweilige Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter der Mehrwertdienste zustande gekommen ist, aus welchem die Forderung hergeleitet wird.

3. Ein Telekommunikationsunternehmen, dass den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, hat diesem eine Telefonrechnung vorzulegen, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten.

4. Aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKV ist zu entnehmen, dass dieses Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen nicht der Anschlusskunde zu tragen hat.

MIR 2007, Dok. 168


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/670

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige