Kurz notiert
Landgericht Augsburg
Mehrwertdienste: Telekommunikationsdienste-Betreiber obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Herstellen einer Mobilfunkverbindung
Urteil vom 24.04.2007 - Az. 3 O 678/06
MIR 2007, Dok. 164, Rz. 1
1
Die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat am 24.04.2007 die Klage einer
Betreiberin des Mobilfunknetzes D2 wegen Inanspruchnahme so genannter Mehrwertdienste
in Höhe von 13.962,77 € gegen einen Handybesitzer abgewiesen, der bestritten hatte,
Telefonate im geltend gemachten Umfang geführt zu haben.
Der Handybesitzer behauptete, er habe im Klagezeitraum nur Telefonate für Entgelte in Höhe von 267,75 € geführt.
Darlegungs- und Beweislast für die Verbindungsherstellung beim Telekommunikationsdienste-Anbieter
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen insbesondere an, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde. Im vorliegenden Fall habe der Vortrag des Telekommunikationsanbieters diesen Darlegungserfordernissen aber nicht genügt.
Das Urteil ist am 26.04.2007 noch nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des LG Augusburg vom 26.04.2007
Der Handybesitzer behauptete, er habe im Klagezeitraum nur Telefonate für Entgelte in Höhe von 267,75 € geführt.
Darlegungs- und Beweislast für die Verbindungsherstellung beim Telekommunikationsdienste-Anbieter
Das Gericht führte in seinen Entscheidungsgründen insbesondere an, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten trägt. Das Risiko der unbemerkten Erstellung von Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde. Im vorliegenden Fall habe der Vortrag des Telekommunikationsanbieters diesen Darlegungserfordernissen aber nicht genügt.
Das Urteil ist am 26.04.2007 noch nicht rechtskräftig.
(tg) - Quelle: PM des LG Augusburg vom 26.04.2007
Online seit: 27.04.2007
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