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Rechtsprechung



AG Starnberg, Beschluss vom 1.03.2007 - Az. 2 C 309/07

"Dialer-Parasit" - Die Formulierung "Dialer-Parasit" kann bei Verwendung gegenüber einem Anbieter von Dialerprogrammen von der allgemeinen Meinungsfreiheit oder der Wahrung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB analog gedeckt sein.

BGB § 1004; GG Art. 5; StGB § 193

Leitsätze:*

1. Die Formulierung "Dialer-Parasit" kann bei Verwendung gegenüber einem Anbieter von Dialerprogrammen zum Download von Software, der hierbei bewusst auf eine Täuschung der Nutzer setzt,von der allgemeinen Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG oder der Wahrung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB analog gedeckt sein. Die Bezeichnung als solche lässt sich jedenfalls nicht zwangsläufig im Wege der Wortstammanalyse dem Tierreich zuordnen.

2. Die gleichzeitige Stellung ähnlicher Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei zahlreichen bundesweiten Gerichten in der offensichtlichen Absicht der Schädigung des Antragsgegners führt zu einem Fortfall des Anspruchs.

MIR 2007, Dok. 151


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat den Streitwert im vorliegenden Fall auf 4.000 EUR festgesetzt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/653

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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