Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., vom 31.01.2007 - 2-16 S 3/06
"Es ist nicht alles Silber, was ..." - Schadensersatzanspruch bei Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung
BGB §§ 249, 281, 434, 437 Nr. 3
Leitsätze:*1. Derjenige, der einen im Rahmen einer Internetauktion eingestellten Artikel
in einer bestimmten Weise beschreibt (hier: ein Teeservice "Echt Silbernes Teeservice" bei eBay)
muss sich hieran festhalten lassen. Dies gilt umso mehr, als sich eine Pflicht zur
wahrheitsgemäßen Artikelbeschreibung aus den Nutzungs- und Teilnahmebedingungen
des betreffenden Online-Auktionshauses ergibt (hier: § 8 Nr. 1 der allgemeinen Grundsätze von eBay),
die der Verkäufer des Artikels bereits vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste.
2. Ein Vorbringen des Verkäufers, eine "fahrlässig falsche Artikelbeschreibung aus
der Laiensphäre" gemacht zu haben, spricht nicht gegen die darin enthaltene Beschaffenheitsvereinbarung.
Insbesondere kommt es hier auf ein Verschulden nicht an. Dies gilt vor allem dann, wenn der jeweilige
Artikel mit der offensichtlichen Absicht in eine die Artikelbeschreibung bestätigende Kategorie der
Internetplattform eingestellt wird (hier: "Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-025er: Kaffee&Teegeschirr"),
die gezielt suchenden Nutzer dazu zu bewegen, den Artikel als "echt" aufzufassen.
3. Ein möglicherweise in Relation zum Artikelwert niedriger Startpreis bei einer Internetauktion
spricht allein nicht dafür, dass ein Artikel nicht den mit der Beschreibung suggerierten Wert
oder die beschriebene Beschaffenheit hat. Im Gegenteil ist es üblich, dass im Rahmen von Internetauktionen
auch hochwertige Gegenstände mit niedrigen Startpreisen eingestellt werden, so dass
sich aus dem Startpreis ein Rückschluss auf den Wert der Sache nicht ziehen lässt.
4. Der zu ersetzende Schaden bei Falschangaben im Rahmen einer Online-Versteigerung ist auf das
positive Interesse gerichtet. Der Anspruch soll den durch die Nichterfüllung entstandenen
Schaden ausgleichen, d.h. der Käufer ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner (Verkäufer)
den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. In der Folge ist der Schaden nach den §§ 249 ff. BGB
grundsätzlich konkret zu berechnen. Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensmehrung.
Es kommt deshalb auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der
Internetauktion an (vgl. hierzu: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. 8 U 93/05 = NJW 2005,
2556 f.). Auf dieser Grundlage kann der Käufer als Schaden die Differenz
zwischen Vertragspreis und Marktwert verlangen. Soweit der Käufer den "großen Schadenersatz"
geltend macht, ist die Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Rückgabe der
"minderwertigen" Sache begründet.
MIR 2007, Dok. 143
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/645
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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