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BGH, Urteil vom 06.03.2007 - Az. VI ZR 13/06
Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von Personen öffentlichen Interesses (Prominente).
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze:*1. Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei Bildveröffentlichungen von
Personen öffentlichen Interesses (Prominente) (Anschluss an BVerfGE 101, 361
ff.; Senat, Urteile BGHZ 131, 332 ff.; 158, 218 ff., vom 19. Oktober 2004 - VI
ZR 292/03 - VersR 2005, 84; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006,
274; EGMR NJW 2004, 2647 ff.).
2. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet
werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein
dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher
Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr.; vgl.
BGHZ 131, 332, 336; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83).
3. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet
werden; hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
4. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes
zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne
ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Als "absolute" Person
der Zeitgeschichte gilt eine Person, die aufgrund ihres Status
und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand
der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein
Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr
muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten
unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (vgl. BGHZ 131, 332 ff., bestätigt von BVerfG, BVerfGE 101, 361 ff.).
5. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der
Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse
der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung
des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3406, 3407 f.).
6. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (künftig: EMRK) in der Fassung des
Protokolls Nr. 11 vom 11. Mai 1994 (BGBl 1995 II 578 ff.; vgl. nunmehr die ab 1. November 1998 geltende
Neufassung - Bek. vom 17. Mai 2002 - BGBl 2002 II 1054 ff.) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits
und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist mithin schon bei der Zuordnung
zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu
legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre
ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH Urteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 f.;
vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863; vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83,
84; vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85).
7. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen.
Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in
einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird
der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist.
8. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung
ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft (so schon Senatsurteile BGHZ 158, 218, 222 f.; vom
19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04 - Rn. 15, zum
Abdruck in BGHZ bestimmt). Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden
und umfasst insoweit nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung,
sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, und
wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann
Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger
anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -
VersR 2004, 522, 523 mit Anmerkung von Gerlach JZ 2004, 625; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837).
9. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen
Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien
entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt,
was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfGE 101, 361, 392; Senat, Urteil vom 15.
November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO Rn. 24; EGMR NJW 2006, 591, 592 f. Rn. 38 ff.). Deshalb muss die
Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst
entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 392;
Senat, Urteile vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 - VersR 1995, 667, 668 f., bestätigt durch BVerfG, NJW
2000, 1026, und vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO).
10. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz
untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will,
kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.
Bei dieser Interessenabwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das Interesse
des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits in Ansatz zu bringen.
11. Bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte darf nicht außer Betracht bleiben, ob die
Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht.
12. Es kommt bei der Abwägung damit maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, wobei bei der Beurteilung eine zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben kann.
MIR 2007, Dok. 140
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/642
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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