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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6.03.2007 - Az. 6 U 115/06

Zur Eigenschaft des Teledienstanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe

TDG 1997 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Satz 1 Nr. 1, § 6

Leitsätze:*

1. Die bloße Werbung (hier: die umfassende Vorstellung der stationären Einzelmärkte einer Firmengruppe) für Waren oder Dienstleistungen auf Webseiten im Internet ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG erfasst nämlich dem Wortlaut nach auch schlichte Angebote zur Information. Bei der Werbung für Waren handelt es sich um ein solches Informationsangebot.

2. Ist die umfassende Einzeldarstellung von Filialgeschäften (hier: insbesondere inkl. Warensortiment etc.) derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst, dass die einzelnen Unternehmen (Filialen/Märkte/Geschäfte) keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen, sind die einzelnen Unternehmen nicht dezidiert als Diensteanbieter anzusehen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG 1997; jetzt § 2 Nr. 1 TMG).

MIR 2007, Dok. 137


Anm. der Redaktion: Hier fügten sich die, den einzelnen Märkten zugeordneten, Unterseiten der Gesamt-Webseite ein und die einzelnen Märkte konnten diese ersichtlich nicht im Rahmen bestimmter Regularien beliebig gestalten. Ebenso lag es fern, dass die einzelnen Marktbetreiber selbständig über das Bereithalten des Teledienstes entscheiden könnten.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/639

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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