MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 15.03.2007 - Az. 7 O 7061/06

Oracle ./. usedSoft - Der Erwerber von beschränkten, nicht weiter abtretbaren Nutzungsrechten kann diese nicht außerhalb dieser Rechte an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen.

UrhG §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3; BGB § 307 Abs. 1 S.1

Leitsätze:*

1. Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar.

2. Selbst dann, wenn eine die übertragenen Nutzungsrechte beschränkende Klausel in dem Lizenzvertrag zwischen Softwarehersteller und Erwerber unwirksam wäre (hier: zu Unrecht vorgebracht nach gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB), hätte diese nur die schuldrechtliche Unwirksamkeit der Klausel zur Folge, nicht aber die Übertragung von mehr dinglichen Rechten an den Erwerber. Denn eine Einigung zwischen Softwarehersteller und Erwerber kommt auch dann nur hinsichtlich eines nicht weiter übertragbaren Nutzungsrechts zustande, da eine weitergehende Einigung auch bei Unwirksamkeit der Klausel nicht stattgefunden hätte.

3. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz (vgl. § 69c Nr. 3 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG), der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht. Insbesondere kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Bei einer online, im Wege des Downloads übertragenen Software handelt es sich nicht um ein "materielles Vervielfältigungsstück eines Werkes". Zudem ist die Online-Übertragung im Rahmen eines Lizenzvertrages mit dem Fall der Übergabe eines körperlichen Vervielfältigungsstücks nicht vergleichbar. Es ist Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes, die Verkehrsfähigkeit von mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebrachten Waren sicherzustellen. Demgegenüber besteht bei vom Nutzer selbst hergestellten Vervielfältigungsstücken kein vergleichbares Bedürfnis nach "Erhaltung" der Verkehrsfähigkeit. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es nicht, das Werk an sich verkehrsfähig zu machen, sondern die Verkehrsfähigkeit eines im Verkehr befindlichen Werkstücks zu erhalten. Zudem kann eine Erschöpfung grundsätzlich nur hinsichtlich des Verbreitungsrechts, nicht jedoch hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts eintreten (BGH GRUR 2001, 51, 53 - Parfumflakon). Schließlich spricht auch die Gefahr der Aufspaltung der Lizenzrechte gegen eine Ausdehnung des Erschöpfungsgrundsatzes. Wenn ein Ersterwerber einen Teil der von ihm erworbenen Lizenzrechte für eine bestimmte Anzahl von Usern - die er nicht mehr benötigt - veräußern möchte, würden dadurch nunmehr auch Teile von, im Rahmen einer Softwareüberlassung und einer einheitlichen Lizenz eingeräumten, Nutzungsrechten verkehrsfähig.

4. Der Erwerber von beschränkten, nicht weiter abtretbaren Nutzungsrechten kann diese nicht außerhalb dieser Rechte an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen.

MIR 2007, Dok. 129


Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch die Entscheidung im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, in der das OLG München (Urteil vom 03.08.2006 - Az. 6 U 1818/06 = JurPC Web-Dok. 141/2006 ) der gleichen Ansicht war. Entsprechend erklärte es einerseits den Handel mit gebrauchten Softwarlizenzen im vorliegenden Fall für unzulässig und lehnte die analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf Download-Software ab.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/631

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige