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Rechtsprechung



VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 6.02.2007 - Az. 6 K 1729/06.NW

Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften stehen ohne weiteres nicht entgegen

LBG § 102 Abs. 4 LBG, §§ 102 ff, LDSG (NW) § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 4

Leitsätze:*

1. Die Veröffentlichung des Namens eines Beamten einschließlich seines Zuständigkeitsbereichs, seiner Telefondurchwahl und der E-Mail-Adresse im Internetauftritt einer Behörde ist grundsätzlich zulässig. Beamten- oder datenschutzrechtliche Vorschriften stehen ohne weiteres nicht entgegen.

2. Zu den Personalaktendaten zählen etwa Bewerbungsunterlagen einschließlich Lichtbild, dienstliche Beurteilungen und Unterlagen über Ernennungen. Nicht Bestandteil der Personalakte sind hingegen Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 4 LBG). Vorgänge gehören auch dann nicht zu den Personalakten, wenn das konkrete Dienstverhältnis durch sie zwar berührt wird, das Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung jedoch außerhalb dessen liegt. Das gilt z. B. für Vorgänge der Personalplanung und Geschäftsverteilung.

3. Der Name und Zuständigkeitsbereich eines Beamten sowie seine dienstliche Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse gehört nicht zu den Personalaktendaten. Die Zusammenstellung entsprechender Daten in Geschäftsverteilungs- oder Organisationsplänen und Telefonverzeichnissen einer Dienststelle – wie hier im Internetauftritt der Behörde – erfolgt in erster Linie aus organisatorischen Gründen und verfolgt einen über die Person des einzelnen Beamten hinausgehenden Zweck. Die Veröffentlichung dieser Mitarbeiterdaten in solchen Plänen und Verzeichnissen durch die Leitung der Dienststelle ist grundsätzlich rechtlich zulässig.

4. Nach § 102 Abs. 4 LBG darf der Dienstherr personenbezogene Daten über Beamte insoweit erheben, als dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Hinsichtlich der Erstellung von Geschäftsverteilungsplänen, Telefonverzeichnissen und ähnlichen organisatorischen Maßnahmen ist die Erhebung von Mitarbeiterdaten (hier: Name und Zuständigkeitsbereich, Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse) unzweifelhaft notwendig.

5. Soweit man demgegenüber eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage auch für die Veröffentlichung von derartigen Mitarbeiterdaten (vgl. LS 4) für erforderlich hält, so ist diese in § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zu sehen.Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LDSG dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten von Beschäftigten insoweit verarbeiten, als dies zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Beschäftigen an andere als öffentliche Stellen, d. h. das Bekanntgeben oder sonstige Offenbaren (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 LDSG), ist u. a. insoweit zulässig, als dies aus dienstlichen Gründen geboten ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 LDSG). Hierbei ist der Rückgriff auf die allgemeinen Datenschutzregelungen nicht ausgeschlossen, da es sich bei derartigen Daten um personenbezogene Daten ohne die Rechtsqualität von Personalaktendaten im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG handelt.

6. Die Veröffentlichung der Namen eines Beamten mit seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, der Telefondurchwahl und E-Mail-Adresse auf der Internetseite der Behörde ist dienstlich erforderlich, wenn nach dem insoweit maßgeblichen Willen der Leitung die Mitarbeiter bzw. Daten für Auskunftsanfragen zur Verfügung stehen sollen. Es unterliegt auch der Organisationsbefugnis des Dienstherrn, ob er nur den Zuständigkeitsbereich und dessen Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail nennt oder ob er darüber hinaus auch den Namen der befassten Beamten angibt.

7. Im Einzelfall kann es aus Fürsorgegründen geboten sein, ohne die Einwilligung des Betroffenen nur die zentralen Telefonnummern und E-Mail-Adressen zu veröffentlichen, um Belästigungen oder eine Beeinträchtigung der Arbeitssituation zu vermeiden.

MIR 2007, Dok. 112


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/614

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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