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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 25.10.2006 - Az. 30 O 11973/05

Hausrecht des Forenbetreibers - Das Recht, Beiträge in einem Internetforum zu veröffentlichen, steht einem Nutzer nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung mit dem Bertreiber zu, denn der Betreiber kann grundsätzlich jeden Dritten von seinem Forum aufgrund seines virtuellen Hausrechts ausschließen.

BGB § 12, § 133, § 157, § 314, § 823 Abs. 1, § 858, § 862, § 903 Satz 1 Alt. 2, § 1004, GG Art. 5

Leitsätze:*

1. Das Recht, Beiträge in einem Internetforum zu veröffentlichen, steht einem Nutzer nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung mit dem Bertreiber zu, denn der Betreiber kann grundsätzlich jeden Dritten von seinem Forum aufgrund seines virtuellen Hausrechts ausschließen. Dieses virtuelle Hausrecht kann dem Forumbetreiber einerseits auf Grund seines Eigentumsrechts zustehen, wenn er das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann der Betreiber dann jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber demgegenüber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Weiterhin findet das virtuelle Hausrecht seine Grundlage auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss deswegen das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

2. Ob es für die Sperrung bzw. den Ausschluss eines angemeldeten Nutzers und damit für die Untersagung weiterer Forumsbeiträge einer (außerordentlichen) Kündigung bedarf, ist danach zu beurteilen, ob zwischen dem Betreiber des Forums dem Nutzer die Veröffentlichung von Beiträgen lediglich gestattet hat oder ob die Parteien einen Vertrag geschlossenen haben, kraft dessen der Nutzer das Recht erworben hat, in den Foren des Betreibers zu veröffentlichen (hier bejaht). Die hier notwendige Abgrenzung nach dem Vorliegen eines Rechtsbindungswillens ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aus der Perspektive eines verständigen Beobachters festzustellen.

3. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 I 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (hier: Mehrfache Registrierung eines Nutzers unter falschem Namen, während der Betreiber erkennbar nur Nutzern das Recht zum Verfassen von Beiträgen einräumen wollte, die ihren wirklichen Namen angeben).

MIR 2007, Dok. 111


Anm. der Redaktion: Das Gericht ließ offen, ob gemäß § 314 II 1 BGB eine Abmahnung notwendig oder ob diese gem. §§ 314 II 2, 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich war. Denn eine Abmahnung war im vorliegenden Fall durch die Klägerin erfolgt. Ausreichen ließ das Gericht hier, dass in einer E-Mail festgestellt wurde, dass der Beklagte sich erneut über die Nutzungsbedingungen - durch die wiederholten Anmeldungen unter falschem Namen -, hinweggesetzt hat
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/613

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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