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Rechtsprechung



LG Mannheim, Urteil vom 23.02.2007 - Az. 7 O 276/06

Schadenersatz wegen unberechtigter Schutzrechts-Abmahnung? - Zur Abgrenzung von Schutzrechtsverwarnung und Berechtigungsanfrage

BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB den Verwarnenden zum Schadensersatz verpflichten, denn die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen derartigen rechtswidrigen Eingriff in den einge-richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten dar.

2. Die Schutzrechtsverwarnung ist allerdings von der bloßen Berechtigungsanfrage abzugrenzen. Während die Berechtigungsanfrage eine Einladung an die Gegenseite darstellt, in einen Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes einzutreten, setzt die Schutzrechtsverwarnung zumindest voraus, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (st. Rspr. BGHZ 38, 200, 203 f. - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 19.01.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 333 f. - Brombeerleuchte; Urt. v. 23.02.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung; Urt. v. 10.07.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896 ff. - MeckiIgel III; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 143, 144; vgl. auch ausführlich: Kammer, Urt. v. 7.4.2006 - 7 O 47/06, Umdruck S. 7 ff.).

3. Kann einem Schreiben des Schutzrechtsinhabers an den vermeintlichen Verletzer ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren nicht entnommen werden, liegt regelmäßig lediglich eine Berechtigungsanfrage vor, die einen Anspruch des Adressaten auf Schadenersatz aus dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht begründen kann (hier: Der beklagte Schutzrechtsinhaber teilte dem Kläger lediglich seine Rechtsansicht mit, das der Kläger in das Schutzrecht eingreife und forderte unter Fristsetzung zur Mitteilung darüber auf, aus welchen Gründen der Kläger sich für berechtigt halte, dass Schutzrecht nicht beachten zu müssen.).

MIR 2007, Dok. 106


Anm. der Redaktion: Der Streitwert wurde auf 5.105,00 EUR festgesetzt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/608

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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