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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - Az. VI ZB 70/06

Schriftsatzübermittlung per Telefax - Wird die Telefaxnummer handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt zur Überprüfung der Abgleich mit der übertragenen Nummer.

ZPO § 233 Fd

Leitsätze:*

1. Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abzugleichen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).

2. War die zur Übermittlung verwendete Fax-Nummer unmittelbar aus einem Schreiben des Empfängers (hier: des Berufungsgerichts) in der Akte zu entnehmen und in dem zu versendenden Schriftsatz einzufügen, ist das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien besteht, erheblich verringert. Das gestattet es, die Sorgfaltsanforderungen an die Ausgangskontrolle zu verringern und eine Überprüfung der verwendeten Fax-Nummer auf Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Telefax-Nummer zu beschränken.

MIR 2007, Dok. 105


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtl. Leitsatz des Gerichts.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 20.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/607

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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