Kurz notiert
Verwaltungsgericht Köln
Terminierungsentgelte im Mobilfunk unterliegen keiner Vorab-Regulierung - Bundesnetzagentur zieht weiter nach Leipzig
VG Köln, Urteile vom 1.03.2007 und 8.03.2007 - Az. 1 K 3918/06 u.a.
MIR 2007, Dok. 101, Rz. 1
1
Die Entgelte für die Zustellung eines Telefonats ins Mobilfunknetz („Terminierung“) unterliegen
nicht der Vorab-Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln
mit vier Urteilen, deren schriftliche Begründung den Beteiligten am 19.03.2007 bekannt gegeben wurde. Das
Gericht gab damit Klagen der Mobilfunknetzbetreiber teilweise statt. Ãœber die Klagen der
Betreibergesellschaften T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2 hatte das Gericht in Sitzungen vom
01. und 08. März 2007 mündlich verhandelt.
Zur Sache
Im August 2006 hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass die Betreibergesellschaften der Mobilfunknetze auf dem deutschen (Großkunden-) Markt für Anrufzustellungen in das Mobilfunknetz über eine erhebliche Marktmacht verfügten und deshalb der Regulierung unterlägen. Mit einer Regulierungsverfügung machte die Bundesnetzagentur den Betreibern verschiedene Auflagen, um den Zugang zu den Mobilfunknetzen für konkurrierende Betreiber zu gewährleisten. Neben anderen Anordnungen wurde in der Regulierungsverfügung festgestellt, dass die Terminierungsentgelte vorab genehmigt werden müssten.
Insbesondere hiergegen richteten sich die Klagen der Mobilfunknetzbetreiber, denen das Verwaltungsgericht Köln nun in diesem Punkt stattgab.
Entscheidung des Gerichts: Vorab-Regulierung zu starker Eingriff in die Betreiberrechte
Zu Recht sei die Bundesnetzagentur zwar von einer erheblichen Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber ausgegangen und habe deshalb grundsätzlich eine Regulierungsverfügung erlassen dürfen. Die angeordnete Vorab-Regulierung der Terminierungsentgelte sei aber ein zu starker Eingriff in die Rechte der Betreiber, entschieden die Richter. Um die Verbraucherinteressen zu wahren und einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen, reiche die nachträgliche Kontrolle der Entgelte aus. Dies gelte umso mehr, als die Terminierungsentgelte in Deutschland deutlich unter dem Durchschnitt der regulierten Entgelte in der EU lägen.
Kurth: Urteile überraschend
"Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln überraschen uns. Bei der Entscheidung, die Terminierungsentgelte nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vorab zu genehmigen, haben wir uns strikt an die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes und das darin ausdrücklich vorgegebene Regulierungsziel, die Verbraucherinteressen zu wahren, gehalten. Darüber hinaus haben wir den europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen und sind den Forderungen der Europäischen Kommission nach einer effektiven Preiskontrolle gefolgt," erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.
Die Bundesnetzagentur hat bereits in allen vier Verfahren Revision eingelegt, über die nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hat.
(tg) – Quelle: PM des VG Köln vom 19.03.2007; PM der Bundesnetzagentur vom 16.03.2007
Zur Sache
Im August 2006 hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass die Betreibergesellschaften der Mobilfunknetze auf dem deutschen (Großkunden-) Markt für Anrufzustellungen in das Mobilfunknetz über eine erhebliche Marktmacht verfügten und deshalb der Regulierung unterlägen. Mit einer Regulierungsverfügung machte die Bundesnetzagentur den Betreibern verschiedene Auflagen, um den Zugang zu den Mobilfunknetzen für konkurrierende Betreiber zu gewährleisten. Neben anderen Anordnungen wurde in der Regulierungsverfügung festgestellt, dass die Terminierungsentgelte vorab genehmigt werden müssten.
Insbesondere hiergegen richteten sich die Klagen der Mobilfunknetzbetreiber, denen das Verwaltungsgericht Köln nun in diesem Punkt stattgab.
Entscheidung des Gerichts: Vorab-Regulierung zu starker Eingriff in die Betreiberrechte
Zu Recht sei die Bundesnetzagentur zwar von einer erheblichen Marktmacht der Mobilfunknetzbetreiber ausgegangen und habe deshalb grundsätzlich eine Regulierungsverfügung erlassen dürfen. Die angeordnete Vorab-Regulierung der Terminierungsentgelte sei aber ein zu starker Eingriff in die Rechte der Betreiber, entschieden die Richter. Um die Verbraucherinteressen zu wahren und einen chancengleichen Wettbewerb sicherzustellen, reiche die nachträgliche Kontrolle der Entgelte aus. Dies gelte umso mehr, als die Terminierungsentgelte in Deutschland deutlich unter dem Durchschnitt der regulierten Entgelte in der EU lägen.
Kurth: Urteile überraschend
"Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln überraschen uns. Bei der Entscheidung, die Terminierungsentgelte nach dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vorab zu genehmigen, haben wir uns strikt an die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes und das darin ausdrücklich vorgegebene Regulierungsziel, die Verbraucherinteressen zu wahren, gehalten. Darüber hinaus haben wir den europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen und sind den Forderungen der Europäischen Kommission nach einer effektiven Preiskontrolle gefolgt," erklärte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.
Die Bundesnetzagentur hat bereits in allen vier Verfahren Revision eingelegt, über die nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hat.
(tg) – Quelle: PM des VG Köln vom 19.03.2007; PM der Bundesnetzagentur vom 16.03.2007
Online seit: 19.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/603
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Haustürwerbung - Unangekündigte Haustürbesuche zu Werbezwecken stellen nicht ohne weiteres eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar
KG Berlin, Urteil vom 01.12.2020 - 5 U 26/19, MIR 2021, Dok. 024
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, MIR 2023, Dok. 008
Urlaubslotto - Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Gewinnspiels
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 008
The-Dog-Face vs. The North Face - Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 044
YouTube-Werbekanal II - Ein bei YouTube abrufbares Werbevideo für neue Personenkraftwagen erfordert Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15, MIR 2018, Dok. 049
KG Berlin, Urteil vom 01.12.2020 - 5 U 26/19, MIR 2021, Dok. 024
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbandes gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von EUR 30.000,00 angemessen sein
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22, MIR 2023, Dok. 008
Urlaubslotto - Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes für die Bebilderung eines Gewinnspiels
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 008
The-Dog-Face vs. The North Face - Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 044
YouTube-Werbekanal II - Ein bei YouTube abrufbares Werbevideo für neue Personenkraftwagen erfordert Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15, MIR 2018, Dok. 049