MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007 - Az. 3 U 240/06

Testhinweiswerbung - Die Werbung für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter ohne die Angabe einer Fundstelle mit Ort und Datum der Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.

UWG § 3, § 6, § 8 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Werbung für eine Ware oder (Dienst-) Leistung mit Testhinweisen bzw. Testergebnissen Dritter ohne die Angabe einer Fundstelle mit Ort und Datum der (Test-) Veröffentlichung ist grundsätzlich unlauter.

2. Ein Fall vergleichender Werbung i.S.d. § 6 UWG liegt nicht vor, wenn weder der Werbende noch andere Wettbewerber in einer Werbung erkennbar sind (hier: Es fehlten etwa Angaben dazu, dass im Rahmen des Tests einer Zeitschrift verschiedene Produkte unterschiedlicher Hersteller getestet worden sind).

3. Die sog. Testhinweiswerbung mit Untersuchungsergebnissen von Fachzeitschriften ohne die Angabe der Fundstelle ist mit den guten kaufmännischen Sitten nicht vereinbar. Durch die fehlende Fundstelle wird es den an dem Test Interessierten nicht nur unerheblich erschwert, sich den Test zu beschaffen. Der Werbende nimmt auf die Ergebnisse von Tests eines unabhängigen Dritten Bezug, was den werblichen Angaben ein besonderes - quasi objektives - Gewicht verleiht. Hieran ändert es auch nichts, wenn es bei "normalen" Fachzeitschriften an einer Empfehlung zur Angabe der Fundstelle bei einer werblichen Verwendung der Testergebnisse fehlt (so etwa im Fall der Stiftung Warentest, vgl. BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenangabe).

MIR 2007, Dok. 095


Anm. der Redaktion: Der vom Landgericht in dem zu Grunde liegenden Fall angesetzte Streitwert i.H.v. 20.000 EUR wurde durch das OLG hier nicht beanstandet. Weiterhin äußerte das Gericht in dem hier vorliegenden Hinweisbeschluss die Ansicht, dass der Fall keinerlei grundsätzliche Bedeutung habe und eine weitergehende Entscheidung des Berufungsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei, § 522 Abs. 2 ZPO. Dies wohl im Hinblick auf die in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH zur Fundstellenangabe bei der Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest (vgl. BGH GRUR 1991, 679 - Fundstellenwerbung).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/597

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige