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Rechtsprechung



LG Kleve, Urteil vom 2.03.2007 - Az. 8 O 128/06

"Petri Heil: eBay-Auktion & Pilker Set" - Werden in Rahmen einer Internetauktion durch das Artikelbild gegenüber dem Beschreibungstext unterschiedliche Angaben über die Stückzahl der zu erwerbenden Artikel/Waren gemacht, liegt hierin ein Verstoß gegen § 1 Abs. I Nr. 4 BGB-InfoVO. Widerrufsfrist bei eBay 1 Monat.

UWG § 3, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. III Nr. 1; BGB-InfoVO § 1 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7; BGB § 126a; § 312c§ 355 Abs. II Satz 1

Leitsätze:*

1. Werden im Rahmen einer Internetauktion (hier: eBay) durch das jeweilige Artikelbild gegenüber dem Beschreibungstext unterschiedliche Angaben über die Stückzahl der für den angegebenen Kaufpreis zu erwerbenden Artikel/Waren (hier: "Pilker-Set Ostsee/Dänemark" - während in dem Artikelbild 6 Pilker zu sehen waren, wurde in dem Angebotstext mehrfach von 5 Pilkern gesprochen) gemacht und ist es in soweit dem Adressaten (Nutzer) des Angebots überlassen zu vermuten, ob dem Text oder dem Bild der Vorrang zu geben ist, liegt hierin ein Verstoß gegen § 1 Abs. I Nr. 4 BGB-InfoVO, da es an der Angabe eines wesentlichen Merkmals der angebotenen Leistung, nämlich der Anzahl der zum genannten Preis zu liefernden Waren, fehlt. Ein selbstverständlicher Vorrang auch des wiederholten Wortes in der Artikelbeschreibung vor dem (Artikel-) Bild mit der Folge der Eindeutigkeit des Angebotes ist nicht anzunehmen.

2. "Textform" i.S.d. § 126a BGB bedeutet Wiedergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Widergabe in Schriftzeichen geeignete Weise". Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen kann. Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter von Waren hat die Belehrung in Textform mitzuteilen, also eine Mitteilung herauszugeben, die ihrerseits bereits die genannten Anforderungen erfüllt. Die vertragsrechtlich gebotene Rechtssicherheit gebietet hier eine streng formale Deduktion.

3. Bei eBay beträgt die Widerrufsfrist nach derzeitiger Rechtslage einen Monat und nicht 2 Wochen, da dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung hier nicht in Textform mitgeteilt wird.

MIR 2007, Dok. 094


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Christian Solmecke, LL.M., Köln (www.wbe-law.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/596

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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