Rechtsprechung
LG Hof, Urteil vom 26.01.2007 - Az. 24 O 12/07
"Darfs ein bisschen mehr sein... ?" - Die fehlende Grundpreisangabe bei dem Verkauf von Wurstwaren im Rahmen einer eBay-Auktion stellt keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist nicht wettbewerbswidrig.
PAngV § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:*1. Der Verkauf von Wurstwaren (hier: 2 kg frisch hergestellter, ofengebackener fränkischer Leberkäse - Kiloware) im Rahmen einer
eBay-Auktion und unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis stellt keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PangV.
2. Bei einer eBay-Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich,
den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. In einem solchen Fall sind weder der Verbraucher
noch der Wettbewerb schutzwürdig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt.
3. Dementsprechend schließt auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote
bei Versteigerungen aus, wobei unter den Begriff der Versteigerung im Sinne dieser Vorschrift auch Internet-Auktionen fallen.
4. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist dann ein Bagatellverstoß, wenn die Errechnung des Grundpreises
durch einfache, gerade vom preisbewussten Verbraucher nachvollziehbare Rechenoperation möglich ist.
Dann werden durch das Fehlen einer Grundpreisangabe erhebliche Interessen der Verbraucher nicht beeinträchtigt
(hier: Der Verfügungsbeklagte bot 2 kg frisch hergestellten, ofengebackenen fränkischen Leberkäse an. Durch einfache Halbierung
des jeweiligen Höchstgebotes war dem Kunden somit die Errechnung des Preises pro Kilogramm möglich.).
5. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) ist dann nicht anzunehmen, wenn zwei Unternehmen bei Internetgeschäften derart unterschiedliche Formen der Bestell- und Kaufabwicklung wählen, als dass bei dem einen Unternehmen eine Bestellung im Rahmen „eines virtuellen Kaufhauses“ direkt möglich ist, während bei dem anderen eine derartig direkte Abwicklung nicht zur Verfügung steht (hier: Im Gegensatz zum Verfügungsbeklagten konnte bei der Verfügungsklägerin nicht direkt über das Internet ein Kaufvertrag über einen bestimmten Artikel geschlossen – „echter", funktionsfähiger Onlineshop - werden; vielmehr war eine Bestellung nur via E-Mail oder Telefon möglich). Dann betätigen sich die Unternehmen nicht auf demselben sachlich und zeitlich relevanten Markt.
Ebenso wenig reicht die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (hier: u.a. für Internethandel mit Lebensmitteln) allein aus, um darzulegen, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.
MIR 2007, Dok. 091
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/593
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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