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Rechtsprechung



OLG Dresden, Urteil vom 9.01.2007 - Az. 14 U 1958/06

AdWords und Kennzeichenrecht - Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar.

MarkenG § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 4, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4;

Leitsätze:*

1. Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006, Az. 2 W 23/06 = MIR Dok. 025-2007).

2. Durch die Nutzung als AdWord soll die Suchmaschine dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetbenutzer die Werbung desjenigen, der das AdWords gebucht hat, neben der Trefferliste anzuzeigen. Ist das Wortzeichen als Marke oder als Geschäftsbezeichnung einem anderen Inhaber zugeordnet, macht sich der Buchende die von dem Markeninhaber/Unternehmen aufgebaute Kraft der Marke zu nutze und benutzt die für die Marken spezifische Lotsenfunktion, die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzulenken (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 W 23/06 = MIR Dok. 025-2007).

3. Auch fremdsprachige, rein beschreibende Angaben weisen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf, um eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei (Unternehmens-) Kennzeichen oder deren hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteilen zu begründen. Hierbei ändert auch die Schreibweise eines Begriffs in englischer Lautmalerei jedenfalls dann nichts, wenn diese Schreibweise gebräuchlich ist.

4. Ist ein Unternehmenskennzeichen an einen Domainnamen angelehnt (hier: durch Anfügen der Top-Level-Domain ".de") und gewinnt die Bezeichnung gerade dadurch ihre Unterscheidungskraft, dass es sich scheinbar um einen Domainnamen handelt, d.h. ist der - maßgebliche - Gesamteindruck der Bezeichnung damit gerade durch den Bestandteil der Top-Level-Domain (hier: ".de") geprägt, gilt die Regel nicht, dass die Top-Level-Domain bei der Frage der Zeichenähnlichkeit zu vernachlässigen ist.

5. Bei AdWords wie bei Metatags ist allerdings stets von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Eingabe des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste hat (OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - 2 W 23/06 = MIR Dok. 025-2007). Gibt ein Internetbenutzer einen gebräuchlichen Begriff als Suchwort ein, versteht er diesen Begriff grundsätzlich nicht als Herkunftshinweis.

6.Fällt der zu beurteilende Sachverhalt "an sich" in den Anwendungsbereich des MarkenG, ist ein Rückgriff auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften ausgeschlossen.

MIR 2007, Dok. 082


Anm. der Redaktion: Hier wurde ein Wortbestandteil des, einer Domain ähnlichen, Unternehmenskennzeichens (etwa: abcd.de) ohne den - nach Auffassung des Gerichts - mitprägenden Bestandteil ".de" verwendet. Bei diesem Begriff handelte es sich dann allerdings nur um eine rein beschreibende Angabe, die von dem Verbraucher "nicht als Herkunftshinweis" verstanden werde (s.o. LS 5).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/584

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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