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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.01.2007 - Az. 11 W 25/06

lotto-betrug.de - In einem Domainnamen allein liegt jedenfalls dann noch keine Behauptung oder Verbreitung unwahrer oder nicht erweislich wahrer Tatsachen, wenn lediglich ein inzidenter Vorwurf in der Verbindung der, in einer Website enthaltenden, Äußerungen mit dem Domainnamen liegt.

BGB § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 824 Abs. 1, § 1004; StGB § 186, § 187

Leitsätze:*

1. Es ist zwar möglich, dass der Betreiber einer Internetseite durch bestimmte Äußerungen in Verbindung mit einer - mit einem gewissen, wertenden Aussagegehalt versehenen - Domain (hier: "lotto-betrug.de") den angesprochenen Internetnutzern gegenüber sinngemäß einen Verdacht mitteilt (hier: Die von den Äußerungen betroffenen Unternehmen gehen mit den Geldern ihrer Kunden in unlauterer, möglicherweise betrügerischer Weise um). Soweit allerdings irgendwelche Tatsachen, die einen Nachweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Vorwurfs gestatten könnten, in den angegriffenen Passagen der jeweiligen Website nicht mitgeteilt werden, liegt hierin eine (unwahre oder nicht erweislich wahre) Tatsachenbehauptung noch nicht vor.

2. Sind die Inhalte einer Internetseite als Meinungsäußerung zu werten, die den Schutz von Art. 5 Abs. l GG genießen, kommt ein Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn sie als Schmähkritik anzusehen sind. Hiervon kann nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Kritisierten im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH NJW 2002, 1192, 1193 mwN). Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich ein Gewerbetreibender kritische Einschätzungen seiner Tätigkeit in der Regel gefallen lassen muss (BGHZ 138, 311,320).

3. In einem Domainnamen allein liegt jedenfalls dann noch keine Behauptung oder Verbreitung unwahrer oder nicht erweislich wahrer Tatsachen, wenn lediglich ein inzidenter Vorwurf in der Verbindung der in einer Website enthaltenden Äußerungen mit dem Domainnamen liegt. (hier: Der Beklagte hat die Klägerin nicht als "Betrügerin" bezeichnet, sondern nur unter der Domain "lotto-betrug.de" über sie berichtet und zugleich weitere Recherchen, möglicherweise auch zu anderen Anbietern, angekündigt. Zudem waren die enthaltenen Äußerungen moderat gehalten und in keiner Weise geeignet, den mit der Domain inzident geäußerten Vorwurf gegen die Klägerin zu belegen oder zu vertiefen.) Dies gilt umso mehr, als die in der betreffenden Website und unter der fraglichen Domain erreichbaren Inhalte nicht das Ziel einer Diffamierung haben, sondern mit dem Zweck verfasst Erfahrungen vermeintlich Betroffener zusammenzutragen. Dies aber ist ein legitimes, von Art. 5 Abs. 1 GG gedecktes Anliegen.

MIR 2007, Dok. 078


Anm. der Redaktion: Das Gericht bestätigt mit dieser Entscheidung den Beschluss des LG Frankfurt a.M. vom 30.03.2006 - Az. 2-03 0 112/05. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da lediglich anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet worden seien.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/580

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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