Rechtsprechung
OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2007 - Az. 7 U 126/06
"Snippets" - Zur (Mit-) Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsverletzende Texte in Suchergebnissen.
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Zur (Mit-) Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsverletzende
Texte in Suchergebnissen (hier: sog. "Snippets").
2. Mit dem Suchergebnis einer Suchmaschine (hier: google) verbindet sich für den Nutzer jedenfalls
dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der
gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Worte als "Schnipsel" (Snippets") aufgeführt werden.
Auch wenn dem durchschnittlichen Nutzer nicht die technischen Vorgänge im Detail bekannt sind, weiß er doch, dass eine
Suchmaschine, die weite Teile des Internets mit milliardenfachen Websites erfasst, die gefundene Seite ohne menschliche
Einwirkung nach darin vorkommenden Begriffen erfasst, registriert und bei Aufruf darin vorhandener Begriffe ihre
Internetadresse zusammen mit einzelnen Textteilen anzeigt. Die Eintragungen in einer Suchmaschine beruhen - für den Nutzer
offenkundig - nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen, sondern sind das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs.
3. Jedenfalls dann, wenn die im konkreten Fall maßgeblichen Suchergebnisse keinen eindeutig rechtsverletzenden Inhalt haben (hier:
Persönlichkeitsrecht), kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob im Falle einer eindeutig herabsetzenden Äußerung im Text der
Suchmaschinenfundstelle deren Beseitigung zumutbar wäre und ob dann eine weitergehende Überwachungspflicht für die
Zukunft besteht (Mitstörerhaftung). Ein Unterlassungsanspruch besteht dann bereits aus diesem Grunde nicht.
MIR 2007, Dok. 075
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/577
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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