MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



LG Berlin, Urteil vom 15.12.2006 - Az. 15 O 389/06

Werbe-Spam - Der werbende Charakter einer E-Mail entfällt nicht, wenn es sich um eine Pressemitteilung handelt. Keine generelle Einwilligung in E-Mailwerbung durch Kontaktmöglichkeiten auf einer Internetseite.

§ 823, § 1004

Leitsätze:*

1. Das Zusenden unerbetener Email-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

2. Der werbende Charakter einer Email entfällt nicht, wenn es sich um eine Pressemitteilung handelt. Jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Interesse kann sich der Aussender nicht auf Art. 5 GG berufen, zumal dieses Grundrecht gerade dem Schutz der Presse dient und sich daraus nicht umgekehrt ein im Vergleich zu sonstigen Gewerbetreibenden geringerer Schutzumfang ableiten läßt.

3. Auch das, auf den Internetseiten eines Blogs - etwa unter einem Punkt "Hinweise?" oder "Kontakt" - bekundete Interesse, von Dritten Mitteilungen von Erfahrungen, Hinweise und Anregungen zu einem bestimmten Themenbereich zu erhalten, und die Eröffnung der Möglichkeit etwa mit den einzelnen Autoren eines Blogs Kontakt aufzunehmen, lässt eine generelle Einwilligung in die Zusendung von Werbe-E-Mails nicht vermuten.

MIR 2007, Dok. 068


Anm. der Redaktion: Im vorliegenden Fall konnte dahinstehen, ob jede Art von Pressemitteilungen per E-Mail, also auch solche ohne kommerziellen Hintergrund, einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb darstellen. Denn jedenfalls handelte es sich bei der dortigen Aussendung um eine E-Mail mit klar kommerziellem Hintergrund.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/570

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige