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Rechtsprechung



BGH, Beschluss vom 31.01.2007 - Az. StB 18/06

"Online Computer-Durchsuchung III" - Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig.

StPO § 102

Leitsätze:*

1. Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.

2. Maßgeblich ist, dass § 102 StPO nur zu einer offen ausgeführte Dursuchung ermächtigt. Es kommt nicht darauf an, dass die in den Speichermedien eines Computers abgelegten Daten im Einzelfall ähnlich sensibel und schutzwürdig sein können wie das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort und dass die Maßnahme wegen der Durchsicht einer Vielzahl unterschiedlicher Daten als ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung erscheinen mag. Denn unter diesem Aspekt unterscheidet sich die verdeckte Online-Durchsuchung nicht von einer im Rahmen einer offenen Durchsuchung vorgenommenen Auswertung von elektronischen Datenträgern, die als unbedenklich angesehen wird. Auch wenn die Anordnung einer verdeckten Online-Durchsuchung in der Weise beschränkt wird, dass nur der auf dem betroffenen Computer vorhandene Bestand an Daten einmal - in einem oder mehreren Arbeitsschritten - kopiert und übertragen werden darf und somit die Nutzung des Computers (E-Mail-Verkehr und laufende Internetrecherchen) nicht über einen längeren Zeitraum überwacht wird, kann sie schlicht wegen ihrer Heimlichkeit in § 102 StPO keine Stütze finden.

MIR 2007, Dok. 065


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts. Das Gericht setzt sich neben § 102 StPO dezidiert auch mit den weiteren, hier möglicherweise in Betracht kommenden Eingriffsnormen der StPO auseinander (§ 100a StPO, § 100c StPO, § 100f Abs. 1 Nr. 2 StPO, § 161 StPO); lehnt diese aber ab. Vgl. zu diesem Thema auch die Beschlüsse: BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - Az. 1 BGs 186/2006 und BGH, Beschluss vom 25.11.2006 - Az. 1 BGs 184/2006

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/567

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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