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Rechtsprechung



LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006 - Az. 7 O 62/06

(Mit-) Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers für (P2P) Urheberrechtsverletzungen - Der Inhaber eines Internetanschlusses ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird.

UrhG § 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Soweit er dazu mangels Kenntnisse nicht in der Lage ist, muss er sich, wenn er selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.

2. Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind dann nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des (Ehe-)Partners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht.

3. Stellt ein Anschlussinhaber seinen Internetanschluss nicht nur den eigenen Familienangehörigen, sondern auch Dritten zur Verfügung (hier etwa Freunden der erwachsenen Kindern) und unternimmt er in einem solchen Fall keinerlei Maßnahmen, um die von ihrem Internetanschluss ausgehenden Handlungen zu prüfen, verstößt er gegen die ihm obliegenden Prüfungspflichten. Handlungen, die im eigenen Haushalt geschehen, zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu unterbinden ist ein Leichtes und auch zuzumuten.

4. Allein der Umstand, dass ein Rechtsinhaber (hier: Urheber eines Computerprogramms) massenhaften Verletzungen seiner urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte in jedem Einzelfall nachgeht, macht ein solches Vorgehen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass der Rechtsinhaber lediglich eine pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50,00 EUR und Abmahnkosten in Höhe von 150,00 EUR geltend macht.

5. Die für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch begründete Störerhaftung eröffnet keinen Schadensersatzanspruch (BGH, GRUR 2002, 618,619 - Meißner Dekor; BGHZ 158,236, 253- Internetversteigerung).

MIR 2007, Dok. 064


Anm. der Redaktion: Der Streitwert wurde im Fall der hier vorliegenden Urheberrechtverletzung im Rahmen einer P2P-Tauschbörse auf 10.200 EUR festgesetzt. Da hier schon eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die von Dritten ausgehenden Rechtsverletzungen vorlag, nahm das Gericht nicht abschließend zu der Frage Stellung wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn nur Familienangehörige - insb. im Haushalt lebende Kinder - die Rechtsverletzungen begangen hätten.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/566

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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