Rechtsprechung
AG München, Urteil vom 30.11.2006 - Az. 161 C 29330/06
Double-Opt-In - Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens löst noch keinen Unterlassungsanspruch aus und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.
BGB §§ 823, 1004
Leitsätze:*1. Das so genannte Double-Opt-In-Verfahren ist geeignet und reicht aus, um hinsichtlich unerwünschter E-Mail-Werbung
einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen durch Dritte zu verhindern.
2. Allein die Aufforderung zur Bestätigung einer E-Mail-Adresse im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens löst noch
keinen Unterlassungsanspruch aus und stellt keine unzumutbare Belästigung dar.
Dies gilt jedenfalls soweit, als allein durch einfaches Wegklicken bzw. allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung
unstreitig sichergestellt ist, dass weitere E-Mails von dem
jeweiligen Aussender nicht mehr zu erwarten sind.
3. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Andererseits darf dieser Anspruch jedoch nicht
dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet wird, dass er faktisch durch Rechtsinstitute
behindert wird. Es muss möglich sein, erwünschte E-Mails und Newsletter weiterhin an Interessenten zu versenden und gleichzeitig
die missbräuchliche Eintragung in E-Mail-Verteiler auszufiltern. Hierfür ist das Double-Opt-In-Verfahren ein geeigneter Mechanismus.
MIR 2007, Dok. 050
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.02.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/552
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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