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Rechtsprechung



AG Köln, Urteil vom 14.06.2006 - Az. 137 C 90/06

"E-Paper" - Die erteilte Einwilligung des Urhebers in die Veröffentlichung des von ihm gefertigten Werkes (hier: ein Zeitungsartikel) in einem Printperiodikum (hier: eine Tageszeitung) umfasst nicht die Einwilligung in die Nutzungsart des Artikels als "E-Paper".

UrhG § 15 ff., § 97

Leitsätze:*

1. Die Nutzungsart als "E-Paper" ist von der bloßen Printnutzung abzugrenzen, was sich bereits aus der Systematik der §§ 15 ff. Urhebergesetz ergibt, da dort die unterschiedlichen Verwertungsrechte gesondert dargestellt sind.

2. Die erteilte Einwilligung des Urhebers in die Veröffentlichung des von ihm gefertigten Werkes (hier: ein Zeitungsartikel) in einem Printperiodikum (hier: eine Tageszeitung) umfasst nicht die Einwilligung in die Nutzungsart des Artikels als "E-Paper".

3. Im Rahmen des Schadenersatzanspruches gemäß § 97 UrhG kann der Urheber eine angemessene Lizenzgebühr für die Benutzung des ihm zustehenden Rechts fordern.

4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann hierbei auf den Vergütungsentwurf der Deutschen Journalistinnen und Journalisten - Union zurückgegriffen werden. Auch wenn es sich nur um einen Entwurf handelt, so kann dieser jedoch als Grundlage für eine durch das Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung herangezogen werden.

5. Der Umstand, dass ein Rechteinhaber/Kläger selber Rechtsanwalt ist und über eigene Sachkenntnisse im Urheberrecht verfügt, hindert ihn nicht daran, einen Kollegen mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Darüber hinaus besteht eine Ersatzpflicht für Anwaltskosten auch dann, wenn ein Kläger sich selbst vertritt und selbst eine anwaltliche Abmahnung fertigt. Auch in diesem Fall hätte der Kläger seine eigene Tätigkeit entsprechend den Gebühren des RVG abrechnen können.

MIR 2007, Dok. 029


Anm. der Redaktion: Vgl. allerdings zu Leitsatz 5 BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - Az. I ZR 2/03 - "Selbstauftrag": Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte) - Leitsatz des Gerichts. Der BGH führt in dieser Entscheidung weiter aus: "Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren)."
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/531

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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