MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



OLG Bamberg, Urteil vom 6.09.2006 - Az. 3 U 363/05

Ungewollte E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden - Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht.

UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post anzunehmen, wenn diese erfolgt, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Etwas anderes gilt lediglich unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG.

2. Eine Einwilligung in eine E-Mail-Werbung kann in ausdrücklicher Form als auch durch schlüssige Handlung erfolgen. Allein das Vorbringen, dass eine konkrete Geschäftsbeziehung angebahnt werden soll, ist hier allerdings irrelevant. Denn dies trifft letztlich für jede Art von Werbung zu.

3. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht. Schon bei einer systematischen Auslegung des Gesetzes scheidet im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden aus. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthält (für Telefonwerbung) eine solche Differenzierung. Aus der Tatsache, dass diese bei § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG fehlt ist zu folgern, dass sie der Gesetzgeber bei den dort genannten Werbemethoden nicht gewollt hat (nach systematischer Auslegung).

4. Diese systematische Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Der im Regierungsentwurf vertretenen Auffassung, Werbemails seien im geschäftlichen Verkehr besonders belastend, ist in vollem Umfang beizutreten. Anders als Privatpersonen wird ein Gewerbetreibender kaum darauf vertrauen können, dass die in der E-Mail-Software enthaltenen SPAM-Filter ausschließlich Werbemails (und nicht auch gewünschte Nachrichten) aussortieren, und deshalb gezwungen sein, den Inhalt eingehender Werbemails selbst zu überprüfen. Hinzukommt, dass gerade Gewerbetreibende häufig Internetseiten zur Darstellung ihrer Tätigkeit unterhalten und wegen der dort veröffentlichten E-Mail-Adresse einem verstärkten Aufkommen unerwünschter Werbemails ausgesetzt sind. Die daraus resultierenden Belastungen haben inzwischen dazu geführt, dass Internetnutzer ihre E-Mail-Adressen nicht mehr preisgeben (s. Umfrage der Fa. Fittkau & Maaß GmbH von April/Mai 2004, veröffentlicht auf http://www.w3b.org/ergebnisse/w3b18). Dies ist nicht im Sinne einer an sich erwünschten Vereinfachung und Beschleunigung von Geschäftsabwicklungen durch den elektronischen Datenverkehr.

MIR 2007, Dok. 017


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/519

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige