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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 15.11.2006 - Az. XII ZR 120/04

Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages.

BGB § 535

Leitsätze:*

1. Zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages.

2. Gegenstand des ASP Vertrages ist stets die - auf einem Informations- bzw. Datenträger - verkörperte geistige Leistung, die auch Sachqualität besitzt. Eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist als bewegliche Sache anzusehen, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (BGHZ 143, 307, 309; 109, 97, 100 f.; 102, 135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 X ZR 141/95 MDR 1997, 913; vom 14. Juli 1993 VIII ZR 147/92 NJW 1993, 2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 VIII ZR 56/89 NJW 1990, 3011; vom 6. Juni 1984 VIII ZR 83/83 ZIP 1984, 962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 I ZB 8/84 NJW RR 1986, 219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459).

3. Der Anwendbarkeit von Mietrecht im Rahmen eines ASP-Vertrages steht nicht entgegen, dass der Kunde keinen Besitz an der verkörperten Software (Computerprogrammen) erlangt, sondern diese nur über das Internet zugänglich sind. Denn der Mietvertrag setzt keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus. Nur wenn der Gebrauch der Mietsache notwendig auch deren Besitz voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes.

4. Ist daher eine Besitzverschaffung für den vertragsgemäßen Gebrauch nicht erforderlich - wie hier bei der Onlinenutzung von Software - so genügt es für die Gebrauchsgewährung, wenn dem Mieter der Zugang zur Mietsache verschafft wird, der auch online erfolgen kann.

5. Ebenso wie die zeitlich begrenzte Softwareüberlassung durch Onlinezugriff auf den Server eines (ASP-) Anbieters, ist auch die im Rahmen eines ASP-Vertrages weiter vereinbarte Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten auf dem Server des Anbieters zur Speicherung der von der Beklagten im Rahmen der Softwarenutzung eingegebenen Daten mietvertraglich zu qualifizieren.

6. Der Anwendung von Mietvertragsrecht auf die Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages steht nicht entgegen, dass weitere Leistungen wie Programmpflege, Programmupdates, Datensicherung, Hotlineservice und Einweisung in die Software vereinbart worden sind, die anderen Vertragstypen (etwa Dienst- oder Werkvertrag) zugeordnet werden können. Insoweit handelt es sich bei dem ASP Vertrag um einen zusammengesetzten Vertrag, bei dem jeder Vertragsteil nach dem Recht des auf ihn zutreffenden Vertragstypus zu beurteilen ist (BGHZ 63, 306, 309 ff.), soweit dies nicht im Widerspruch zum Gesamtvertrag steht.

MIR 2007, Dok. 009


Anm. der Redaktion: Bei dem ASP (Application Service Providing/Bereitstellung von Softwareanwendungen und damit verbundener Dienstleistungen)- Vertrag (in der hier zu Grunde liegenden Variante) stellt der Anbieter auf seinem Server Software bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen (online) auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt. Als zusätzliche Leistung übernimmt der Anbieter in der Regel - wie auch im vorliegenden Fall - die Softwarepflege, Updates und Datensicherung und stellt für die Nutzung Speicherplatz zur Verfügung. Als typische Leistung steht beim ASP Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten. Insoweit führt das Gericht aus: "Es liegt deshalb nahe, mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, als Rechtsgrundlage für diese vertraglichen Ansprüche, einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen."
Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/511

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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