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Rechtsprechung



OLG Köln, Beschluss vom 6.03.2006 - Az. 6 W 27/06

"Winterschlussverkauf" - Die Werbung mit dem Begriff "Winterschlussverkauf" ohne Angabe einer zeitlichen Begrenzung ist jedenfalls dann nicht wettbewerbswidrig, wenn Sie sich ausschließlich auf (Winter-) Saisonware bezieht.

UWG § 3, § 4 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG bezweckt den Schutz der Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung durch unzureichende Information über die Bedingungen der Inanspruchnahme von Preisnachlässen und anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen. Sie verpflichtet den Anbieter von zeitlich begrenzten Angeboten, unter Nennung von dessen Beginn und Ende den Angebotszeitraum der Verkaufsförderungsmaßnahme anzugeben.

2. Bei der Werbung mit dem Begriff "Winterschlussverkauf" besteht ein Tranzparenzdefizit i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG nicht. Dies gilt jedenfalls soweit sich die Werbung ausschließlich auf (Winter-) Saisonware bezieht (hier: auf Kleidungsstücke, von denen der Verbraucher weiß, dass er sie nicht durchgängig das ganze Jahr, sondern nur in der jeweiligen Jahreszeit erwerben kann, für die sie gedacht sind und benötigt werden. Der Begriff "Winterschlussverkauf" basiert auf der früheren Rechtslage, nach der bis zur UWG-Novelle des Jahres 2004 durch § 7 Abs.1 UWG a.F. Sonderveranstaltungen grundsätzlich untersagt und Winterschlussverkäufe nur in den engen zeitlichen Grenzen der Legaldefinition des § 7 Abs.3 Ziff.1 UWG a.F. vom letzten Montag des Januar an für zwei Wochen erlaubt waren. Die überwiegende Anzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die die Werbung mit einer situationsentsprechenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt, wird wissen, dass es den "Winterschlussverkauf" im vorstehend beschriebenen juristischen Sinne inzwischen nicht mehr gibt. Dies ergibt sich daraus, dass über diese im Rahmen der UWG-Novelle 2004 erfolgte Gesetzesänderung in der Presse umfangreich berichtet worden ist und der aufmerksame Verbraucher inzwischen häufig mit "Winterschlussverkäufen" konfrontiert wird, die sich nicht an den früher verbindlichen Zeitraum halten.

3. Hinsichtlich der - auch noch als durchschnittlich informiert anzusehenden - Verbraucher, die einerseits die früher geltende enge zeitliche Befristung des Winterschlussverkaufes des § 7 Abs.3 Nr.1 UWG a.F. kennen, an denen anderseits aber die Aufhebung dieser Bestimmung vorbeigegangen ist, kann zwar wegen des fehlenden Hinweises darauf, dass der Preisnachlass nicht nur zwei Wochen, sondern, solange die Ware überhaupt noch im Angebot ist, zeitlich unbeschränkt gilt, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG zu bejahen sein. Gleichwohl sind diese Verbraucher durch die Werbung im Sinne des § 3 UWG nur unerheblich beeinträchtigt. Denn die Beeinträchtigung dieser Verbraucher liegt allein darin, dass sie sich veranlasst sehen könnten, sich besonders schnell, nämlich vor Ablauf der vermeintlich noch geltenden Frist, in das Ladengeschäft eines Werbenden zu begeben, während tatsächlich hierfür noch mehr Zeit zur Verfügung steht. Diese Beeinträchtigung ist aber nicht erheblich, da es sich um einen "Schlussverkauf" handelt, der dem Abverkauf der restlichen Saisonware dient, wobei das Angebot von Restware typischerweise und dem Verbraucher auch bewusst umso größer ist, je früher der Verbraucher die werbenden Geschäfte aufsucht.

MIR 2007, Dok. 008


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/510

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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