Kurz notiert
Thomas Gramespacher
Verfahrensfortgang: "Online-Termindatenbank" - OLG München weist Berufung zurück.
OLG München, Urteil vom 9.11.2006 - Az. 6 U 1675/06 (LG München I, Urteil vom 8.12.2005, Az. 7 O 16341/05 = MIR Dok. 020-2006 )
MIR 2006, Dok. 284, Rz. 1
1
Mit Urteil vom 8.12.2005 - Az. 7 O 16341/05 hatte das LG München I entschieden, dass der Betreiber einer
Online-Termindatenbank nicht als Störer für durch Dritte in dieser Datenbank begangene Urheberrechtsverletzungen
haftet.
Lediglich die Überprüfung von Einträgen, die auf einer entsprechenden Internetseite (hier: Online Terminverwaltung bzw. -datenbank für Hörgeschädigte) durch Dritte vorgenommen wurden und sich insoweit grundsätzlich als fremde Informationen i.S.d. § 11 S. 1 TDG darstellen, führt allein noch nicht dazu, dass die Einträge als eigene Inhalte des Betreibers der jeweiligen Internetseite zu qualifizieren sind, urteilte das Gericht.
Insbesondere sei es dem Betreiber einer (Internet-) Plattform, der anderen die Möglichkeit zur Einstellung von Inhalten (hier: Terminen) anbietet, nicht zuzumuten, jeden Eintrag vor der Veröffentlichung im Internet auf mögliche (Urheber-) Rechtsverletzungen zu untersuchen. Dies gelte umso mehr, wenn der Betreiber der konkreten Internetplattform kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und es sich nicht um ein gewerbliches Angebot handele.
Das OLG München ist dieser Aufassung nun voll umfänglich gefolgt und hat die Berufung mit Endurteil vom 9.11.2006 - Az. 6 U 1675/06 zurückgewiesen.
Kurz und knapp entschied der Senat (Abschrift von Tenor und Gründen):
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.12.2005, Az. 7 O 16342/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Und weiter:
Gründe:
1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.
2. Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im vollem Umfang an.
3. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das xxZentrum Halle auf Anhieb ausgeworfen wird.
4. Kosten: § 97 ZPO, Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG
5. Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg)
Lediglich die Überprüfung von Einträgen, die auf einer entsprechenden Internetseite (hier: Online Terminverwaltung bzw. -datenbank für Hörgeschädigte) durch Dritte vorgenommen wurden und sich insoweit grundsätzlich als fremde Informationen i.S.d. § 11 S. 1 TDG darstellen, führt allein noch nicht dazu, dass die Einträge als eigene Inhalte des Betreibers der jeweiligen Internetseite zu qualifizieren sind, urteilte das Gericht.
Insbesondere sei es dem Betreiber einer (Internet-) Plattform, der anderen die Möglichkeit zur Einstellung von Inhalten (hier: Terminen) anbietet, nicht zuzumuten, jeden Eintrag vor der Veröffentlichung im Internet auf mögliche (Urheber-) Rechtsverletzungen zu untersuchen. Dies gelte umso mehr, wenn der Betreiber der konkreten Internetplattform kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und es sich nicht um ein gewerbliches Angebot handele.
Das OLG München ist dieser Aufassung nun voll umfänglich gefolgt und hat die Berufung mit Endurteil vom 9.11.2006 - Az. 6 U 1675/06 zurückgewiesen.
Kurz und knapp entschied der Senat (Abschrift von Tenor und Gründen):
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.12.2005, Az. 7 O 16342/05, wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Und weiter:
Gründe:
1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.
2. Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im vollem Umfang an.
3. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das xxZentrum Halle auf Anhieb ausgeworfen wird.
4. Kosten: § 97 ZPO, Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG
5. Das Urteil ist rechtskräftig.
(tg)
Online seit: 30.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/502
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Battery Box - Bei einer Preiswerbung für Photovoltaik-Produkte muss der Gesamtpreis die Angabe der Umsatzsteuer enthalten
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23, MIR 2023, Dok. 056
schlafbook.de - Der Anbieter eines Werbepartnerprogramms (hier Amazon) haftet nicht für Wettbewerbsverstöße durch einen Dritten bzw. selbstständigen Betreiber einer Internetseite, wenn keine Vorgaben über das Ob und Wie der Werbung gemacht wurden
OLG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - 6 U 84/21, MIR 2022, Dok. 016
Presserechtliche Informationsschreiben - Die Übermittlung eines (hinreichend konkreten) "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein
BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, MIR 2019, Dok. 004
Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Zur einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, MIR 2020, Dok. 094
Industrienähmaschinen - Zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und zur gezielten Behinderung durch den Nachbau und die Nachahmung eines Produkts
BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, MIR 2018, Dok. 055
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23, MIR 2023, Dok. 056
schlafbook.de - Der Anbieter eines Werbepartnerprogramms (hier Amazon) haftet nicht für Wettbewerbsverstöße durch einen Dritten bzw. selbstständigen Betreiber einer Internetseite, wenn keine Vorgaben über das Ob und Wie der Werbung gemacht wurden
OLG Köln, Urteil vom 11.02.2022 - 6 U 84/21, MIR 2022, Dok. 016
Presserechtliche Informationsschreiben - Die Übermittlung eines (hinreichend konkreten) "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein
BGH, Urteil vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, MIR 2019, Dok. 004
Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Zur einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, MIR 2020, Dok. 094
Industrienähmaschinen - Zum wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz und zur gezielten Behinderung durch den Nachbau und die Nachahmung eines Produkts
BGH, Urteil vom 20.09.2018 - I ZR 71/17, MIR 2018, Dok. 055