Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 7.12.2006 - Az. C-306/05
Zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG im Fall der Wiedergabe über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte.
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:*1. Aus der 23. Begründungserwägung der Richtlinie 2001/29 geht hervor, dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" weit zu
verstehen ist. Eine solche Auslegung ist im Übrigen unerlässlich, um das Hauptziel der Richtlinie zu erreichen, das gemäß
der neunten und der zehnten Begründungserwägung darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen
damit die Möglichkeit zu geben, u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung
zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bedeutet "öffentlich" im Rahmen dieses Begriffes eine unbestimmte Zahl
möglicher Fernsehzuschauer.
2. Die Verbreitung eines Signals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine
Gäste bereithält, stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird.
Die bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten als solche stellt allerdings keine Wiedergabe im Sinne dieser Richtlinie dar.
3. Der Annahme, dass es sich bei der Wiedergabe eines Werkes mittels eines Fernsehapparates in einem Hotelzimmer um eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 handelt, steht der private Charakter von
Hotelzimmern nicht entgegen.
MIR 2006, Dok. 264
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/482
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-310/17, MIR 2018, Dok. 051
Unterwerfung durch PDF - Die Übersendung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als PDF-Datei per E-Mail genügt, genügt nicht, genügt, genügt nicht...
BGH, Urteil vom 12.01.2023 - I ZR 49/22, MIR 2023, Dok. 032
Durchschnittliche Sternebewertung - Zur Werbung mit der Angabe "Bekannt aus: ..." und mit einer aus Kundenbewertungen resultierenden durchschnittlichen Sternezahl
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023 - 15 U 108/22, MIR 2023, Dok. 067
Nicht den "Kopf in den Sand stecken" - Keine Streitwertbegünstigung, wenn der Verletzer bei eindeutiger Rechtslage auf eine Abmahnung nicht reagiert
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2020 - 6 W 60/20, MIR 2020, Dok. 068
Keine geschäftliche Handlung - Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Rechtsanwaltskammer nicht wettbewerbs- oder datenschutzrechtswidrig
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.02.2020 - 6 W 19/20, MIR 2020, Dok. 029