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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006 - Az. 9 U 167/06

Unverlangte Telefonwerbung - Der Streitwert bei unverlangter, wettbewerbswidriger Telefonwerbung kann mit 2.000,00 EUR ausreichend bemessen sein.

ZPO § 3

Leitsätze:*

1. Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR kann das Interesse eines Betroffenen (hier: eines Dienstleistungsunternehmens in der EDV-Branche) an der Unterlassung unverlangter Telefonwerbung (hier: einer Firma, die Laminier- und Bindegeräte vertreibt) in angemessener Weise berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, soweit der von der Telefonwerbung ausgehende widerrechtliche Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ("Belästigungsfaktor") als nicht so gravierend anzusehen ist.

2. Der einzelne Störer (hier: die Beklagte) hat nicht streitwertmäßig für die Gesamtwirkung einzustehen, die durch unerlaubte werbende Anrufe entsteht. Jedenfalls kann, selbst wenn E-Mail-, Telefax- und Telefonwerbung auch - wie hier - außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen immer weiter um sich greift, dies nicht über die Streitwertfestsetzung im Einzelfall sanktioniert werden.

3. Die Streitwertfestsetzung ist kein Disziplinierungsfaktor im Hinblick auf Nachahmer. Maßgeblich ist allein das Interesse des Gestörten an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs.

MIR 2006, Dok. 258


Anm. der Redaktion: Das Landgericht hatte im vorliegenden Fall einen Streitwert von immerhin 7.500,00 EUR angesetzt. Weiterhin hatte das Gericht zu bemerken: "Abweichende Streitwertfestsetzungen durch Oberlandesgerichte wie z.B. OLG Koblenz vom 25.4.2006 - 4 U 1587/05 = ZUM-RD 2006, 336 und OLG Köln vom 5.11.2004 - 6 U 88/04 = NJW 2005, 685, betreffen nicht Klagen eines einzelnen Privatmannes oder einer einzelnen Firma gegen eine einzelne sie belästigende Telefonwerbung."
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/476

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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