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Kurz notiert



Thomas Gramespacher

Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privaten: "Es bleibt beim geplanten § 97a UrhG."

Im Anschluss an: "Zypries stellt Gesetzesentwurf mit Änderungen im Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetz vor - Erstattunsfähige Anwaltskosten für Abmahnungen gegenüber Privaten max. 50 EUR", MIR Dok. 227-2006

MIR 2006, Dok. 232, Rz. 1


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Am 17.11.2006 hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den bereits vielfach beachteten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung und Durchsetzung des geistigen Eigentums (2004/48/EG, ABl EU Nr. L 195 S. 16) vorgestellt.

Wie bereits berichtet (vgl. MIR Dok. 227-2006) sollen durch den Gesetzesentwurf mehrere Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums novelliert und weitgehend wortgleich geändert werden.

Neuer § 97a UrhG: Urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber Privaten
Eine der für Verbraucher und Privatanwender wohl bemerkenswertesten Änderungen durch den Entwurf ist die Einführung einer Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen gegenüber Privaten in einfach gelagerten Fällen und bei nur unerheblichen Rechtsverstößen auf einen Betrag von max. 50 EUR.

Wie der Pressesprecher des Bundesjustizministeriums, Ulf Gerder, am 20.11.2006 gegenüber MIR bestätigte, bleibt es in diesem Zusammenhang wie angekündigt (vgl. MIR Dok 165-2006, Rz. 1-6) bei der Einführung eines neuen § 97a im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Bei der Anwaltschaft stößt die neue Regelung im UrhG indessen wohl auf unterschiedliche Resonanzen. Laut Bericht des Handelsblatt vom 20.11.2006 (www.handelsblatt.com) erklärte etwa Paul Hertin vom Deutschen Anwaltverein (DAV), dass man mit der geplanten Deckelung "leben könne", da sie in Ihrem Anwendungsbereich auf einfach gelagerte "Bagatellfälle" im außergeschäftlichen Verkehr beschränkt sei. Demgegenüber erklärte der Geschäftsführer der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) Stephan Göcken - ebenfalls gegenüber dem Handelsblatt -, dass auch für Bagatellfälle gelte: "Rechtsverletzung bleibt Rechtsverletzung". Das Problem sei nicht im Recht der Anwaltsvergütung zu lösen, sondern im Urheberrecht.

Eine genaue Einschätzung, wie sich die neue Vorschrift tatsächlich - insbesondere auf die anwaltliche Praxis - auswirkt, wird erst mit Vorliegen des Wortlauts, also frühestens im Regierungsentwurf, möglich sein.

Anm. der Redaktion: vgl. zu diesem Thema auch "§ 97a UrhG - Begrenzung der Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten", MIR Dok. 165-2006, Rz. 1-6 und "Deckelung" des Gegenstandswertes für Schutzrechtsabmahnungen gegenüber Privatanwendern bzw. Verbrauchern", MIR Dok. 064-2006, Rz. 1-15)

Online seit: 20.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/450
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