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Rechtsprechung



OLG Hamburg, Urteil vom 19.07.2006 - Az. 5 U 156/05

Werbung mit einem "ab"-Preis - Der Preis, der zu zahlen ist, wenn das von einem Webhostingtarif umfasste Transfervolumen überschritten wird, stellt keine "abseitige" Detailinformation dar, sondern nimmt an der Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Preisangabe teil.

UWG § 3, § 4 Nr. 11, § 5 Abs. 2 Nr. 2; PAngV § 1 Abs. 1, Abs. 6

Leitsätze:*

1. Werden bei einer Werbung für einen Webhostingtarif die Angaben über die anfallenden Kosten (hier: 1,5 Cent/MB) bei Überschreitung des in dem jeweiligen Tarif vereinbarten monatlichen Transfervolumens dem Leistungsangebot sowie den übrigen Preisangaben nicht in der erforderlichen Weise eindeutig räumlich sowie inhaltlich zugeordnet, ist eine solche Darstellung geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen entscheidungsrelevante Fehlvorstellungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG auszulösen.

2. Eine Offenbarung weiterer konkreter Preisbestandteile erst auf "tiefer" verzweigten Seiten stellt sich zwar nicht als grundsätzlich unzulässig dar, kann sich aber angesichts einer schon auf der Eingangsseite des jeweiligen Produkts ansonsten gebotenen Informations- und Detailfülle als überraschend und unerwartet darstellen.

3. Aus einem Link mit der Formulierung "Leistungen im Detail" wird für den Verkehr nicht ersichtlich, dass die Verfolgung dieser "Weiterverzweigung" notwendig sein könnte, um sich einen vollständigen Preisüberblick zu verschaffen. Denn ein solcher Link - hinter dem weitere Informationen verborgen sind - gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, dass hierüber weitere Preisinformationen erschlossen werden können.

4. Bei den Zusatzkosten für eine Überschreitung eines tarfifbezogenen Transfervolumens bei Webhostingtarifen handelt es sich um eine zur Vermeidung von Irreführungen notwendige Preisangabe. Dies gilt jedenfalls soweit kein Pauschalpreis versprochen wird, der alle nur denkbaren Leistungsinhalte umfasst. Für den Kunden ist der Übergang von dem "Pauschalangebot" zu den insoweit gesondert kostenpflichtigen Leistungen bei einem derartigen Angebot "fließend". Er kann das Erreichen der jeweiligen Grenze des Transfervolumens nicht verlässlich steuern, da sich diese nicht nach seinem eigenen Nutzungsverhalten, sondern nach dem Umfang z.B. externer Seitenzugriffe auf seine Homepage durch dritte Personen bemisst, auf die er keinen Einfluss hat.

5. Der Preis, der zu zahlen ist, wenn das von einem Anbieter werblich prominent herausgestellte Transfervolumen - das von dem Pauschalpreis des Webhosting-Angebots umfasst ist - überschritten wird, stellt keine "abseitige" Detailinformation dar, sondern nimmt an der Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Preisangabe teil. Hieran ändert auch die Bewerbung mit einem "ab"-Preis nichts.

6. Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich wettbewerbswidrig i.S.v. § 3 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen. Dementsprechend liegt ein preisrechtlicher Verstoß vor, wenn in einer Werbung die anzugebenden Preisbestandteile entgegen § 1 Abs. 6 PAngV nicht eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar, deutlich oder sonst gut wahrnehmbar angegeben werden.

7. Der Preis für die Berechnung eines zusätzlichen Transfervolumens bei einem Webhostingtarif stellt keine fakultative Zusatzleistung dar, bei der keine Verpflichtung besteht, sie als Preisbestandteil anzugeben. Denn die Inanspruchnahme eines zusätzlichen Transfervolumens wird dem Kunden eines Webhostingtarifs gerade nicht ausdrücklich "freigestellt", wenn der Umfang dieser Leistung nicht in erster Linie auf seiner Willensentschließung, sondern auf dem Zugriffsverhalten Dritter beruht.

MIR 2006, Dok. 220


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.11.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/438

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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