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Rechtsprechung



OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2006 - Az. 5 U 56/06

Werbung für Webhostingprodukte - Zur wettbewerbsrechtlichen Bewertung der Werbung für Webhostingdienstleistungen mit einem "ab"-Preis und mit "Dauer-Tiefpreisen".

UWG § 5 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Bei einer Werbung mit einem "ab"-Preis erkennt der Verkehr, dass nicht alle Leistungsmerkmale unterschiedlicher Produktpakete zu dem beworbenen Minimalpreis zu erhalten sind. Vielmehr erwartet der Verkehr, dass insoweit Differenzierungen bestehen.

2. Bewirbt ein Anbieter ein Leistungsangebot mit einem "ab"-Preis, so hat er allerdings zur Vermeidung entscheidungsrelevanter Irreführungen in einem unmittelbaren Zusammenhang die einzelnen Produktpakete und deren Konditionen zu beschreiben, die von dieser Preisangabe erfasst sind. Derartige Werbung (hier: Werbeprospekte für Webhosting-Produkte) hat zumindet zu den Kernleistungen und -konditionen der beworbenen Produkte aus sich heraus verständlich zu sein.

3. Die Bewerbung eines "Dauer-Tiefpreises" kann im konkreten Äußerungszusammenhang irreführend sein, wenn das jeweilige Produkt nicht tatsächlich dauerhaft zu dem beworbenen Preis zu erhalten ist, sondern der Preis lediglich für die jeweils erste Vertragslaufzeit gilt und sich anschließend erhöht.

4. Bei der Werbung mit einem "Dauer-Tiefpreis" gehen die Interessenten naheliegend davon aus, dass sie sich die beworbenen Preise jedenfalls dann "auf Dauer" sichern können, wenn sie sich im Rahmen der konkret beworbenene Aktion zu einem Vertragsschluss entschließen. Hieran vermag auch der Hinweis auf einen "Einführungspreis" (hier: für einen Webhosting-Server) nichts zu ändern. Denn eine derartige Preisangabe versteht der Verkehr jedenfalls bei der gleichzeitigen Bewerbung mit "Dauer-Tiefpreis" dahingehend, dass der später zu zahlende Normalpreis zur Neueinführung auf den beworbenen Preis herabgesetzt ist und insoweit dieser Preis als Vergünstigung "auf Dauer" erhalten bleibt. Dies gilt umso mehr, als der ehemalige Preis "durchgestrichen" und damit in seiner Funktion als Richtgröße gerade ausdrücklich (und vorbehaltlos) "entwertet" worden ist.

5. Ein Erläuterungstext, mit dem der Sternchenhinweis einer Preisangabe aufgelöst wird und auf eine abweichende Preisangabe hinweist, ist ungenügend, wenn auf Grund der übrigen Seitengestaltung die beworbene Preisangabe als solche aus Sicht des Verkehrs jedenfalls im Hinblick auf die Höhe des Grundpreises (hier: für einen Webhosting-Server) nicht mehr erläuterungsbedürftig ist und die Interessenten dementsprechend keine Veranlassung haben, sich mit dem Auflösungstext zu beschäftigen, durch den der mit der Werbung zunächst erweckte Eindruck letztlich korrigiert bzw. in sein Gegenteil verkehrt wird.

MIR 2006, Dok. 206


Hinweis der Redaktion: Ein herzlicher Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Dr. Martin Bahr, Hamburg.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/424

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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