Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Az. I ZR 234/03
Warnhinweis II - Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 - Warnhinweis I).
UWG §§ 3, 4 Nr. 1; UWG a.F. § 1
Leitsätze:*1. Ein Unternehmen der Zigarettenindustrie handelt wettbewerbswidrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt,
ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens
wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 - Warnhinweis I).
2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch des Unterlassungsgläubigers, der auf die Wiederholungsgefahr gestützt ist,
kann nur bestehen, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten des Unterlassungsschuldners zu Zeit seiner Begehung den Anspruch
begründet hat und dieser auch auf Grundlage der geltenden Rechtslage noch gegeben ist. Da die Widerholungsgefahr materielle
Voraussetzung des auf sie gestützten Unterlassungsanspruchs ist, dieser daher mit ihrem Entfallen erlischt und eine einmal entfallene
Wiederholungsgefahr auch nicht wieder auflebt, darf das beanstandete Wettbewerbsverhalten auch nicht zwischenzeitlich zulässig
gewesen sein.
3. Nach § 4 Nr. 1 UWG sind Wettbewerbshandlungen unlauter, wenn sie geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder
sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen
Einfluss zu beeinträchtigen. Die Schwelle der Unlauterkeit ist dann überschritten, wenn der Einfluss ein solches Ausmaß erreicht, dass
er die freie Entscheidung des Verbrauchers zu beeinträchtigen vermag.
4. Beim Inverkehrbringen frei verkäuflicher Produkte, deren Ge- und Verbrauch mit Risiken für die Sicherheit oder Gesundheit verbunden
ist, ist dies inbesondere der Fall, wenn die bestehenden Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken verharmlost werden oder wenn der
unzutreffende Eindruck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produkts erweckt wird. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Warnhinweis
unterbleibt, der im Interesse des Gesundheitsschutzes der Verbraucher geboten ist.
MIR 2006, Dok. 182
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/400
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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