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Kurz notiert



Thomas Gramespacher

Verfahrensfortgang: Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs einer Software zur Umgehung eines Kopierschutzes - Außergerichtlicher Vergleich geschlossen und beide Berufungen zurückgenommen.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.05.2006 - Az. 2-06 O 288/06 = MIR Dok. 119-2006 - OLG Frankfurt, Az. 11 U 28/06.

MIR 2006, Dok. 132, Rz. 1


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Das LG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 31.05.2006 entschieden, dass der Vertrieb und die Bewerbung einer Software zur Umgehung eines Kopierschutzes eine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Allerdings sei in der Herstellung einer analogen Kopie bei bestehendem Kopierschutz einer digitalen Datei keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme i.S.d. § 95 a UrhG zu erkennen, wenn das Schutzsystem nicht darauf abziele, analoge Kopien von Dateien zu verhindern (zum weiteren vgl. MIR Dok. 119-2006)

Nachdem gegen diese Entscheidung die Berufungen zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt wurden (Az. 11 U 28/06), wurde heute von der zuständigen Stelle mitgeteilt, dass die Parteien sich außergerichtlich verglichen haben und sodann beide Berufungen zurückgezogen wurden.


Online seit: 22.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/347
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