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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 19.01.2006 - Az. 7 O 23237/05

Eine Erschöpfung kann nicht angenommen werden, soweit ein Erwerber eine Software nicht von dem Ersterwerber erhält, sondern nur vermeintliche Lizenzrechte, und sich die eigentliche Software auf andere Weise beschafft. Die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erwerbers einer Software über das jeweilig eingeräumte Nutzungrecht ist mit dinglicher Wirkung möglich.

Leitsätze:

UrhG §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 69 c Nr. 1, Nr. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1

1. Eine Vervielfältigung einer Software bzw. eines Programms i.S.d. §§ 16 Abs. 1, 69 c Nr. 1 UrhG liegt immer dann vor, wenn der technische Vervielfältigungsvorgang zu einer gesteigerten Programmnutzung führt. Insoweit liegt eine gesteigerte Programmnutzung gerade dann vor, wenn durch das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher des Rechners des Anwenders bzw. das Herunterladen der Software einem zusätzlichen Anwender die Nutzung ermöglicht wird.

2. Die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erwerbers einer Software über das jeweilig eingeräumte Nutzungrecht ist mit dinglicher Wirkung möglich. Eine Abtretung der erworbenen Nutzungrechte kann daher wirkungslos sein. Daran ändert auch eine eventuelle Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsklauseln des jeweiligen Lizensvertrages nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nichts, da dies allenfalls die schuldrechtliche Unwirksamkeit zur Folge hätte.

3. Der Erschöpfungsgrundsatz, § 69 c Nr. 3 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG, besagt, dass mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke eines Computerprogramms weiterverbreitet werden dürfen, mit Ausnahme der Vermietung.

4. Es ist nicht zu rechtfertigen, den Erschöpfungsgrundsatz über seinen eigentlichen Anwendungsbereich beim Vertrieb von körperlichen Vervielfältigungsstücken hinaus (Verbreitungsrecht) auf Handlungen, mit denen eine Vervielfältigung verbunden ist (Vervielfältigungsrecht), hin auszudehnen.

5. Eine Erschöpfung i.S.d. der §§ 69 c Nr. 3, 17 Abs. 2 kann nicht angenommen werden, soweit ein Erwerber eine Software nicht von dem Ersterwerber erhält, sondern nur vermeintliche Lizenzrechte, und sich die eigentliche Software auf andere Weise beschafft (z.B. Download von der Homepage der Urheberin). Hierdurch würde der Erschöpfungsgrundsatz überdehnt. Hierfür spricht insbesondere die Gefahr der Aufspaltung der Lizenzrechte, beispielsweise wenn ein Ersterwerber einen Teil der von ihm erworbenen Lizenzrechte für eine bestimmte Anzahl von Usern, die er nicht mehr benötigt, veräußern möchte. Hierdurch würden aber auch Teile einer zunächst einheitlich veräußerten Lizenz verkehrsfähig, was das Vergütungsinteresse des Urhebers unterlaufen würde. Denn dieses ist nicht bereits durch die erste Verbreitung ausreichend berücksichtigt.

MIR 2006, Dok. 129


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/344

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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