Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.05.2006 - Az. 2-06 O 288/06
Der Vertrieb und die Bewerbung einer Software zur Umgehung eines Kopierschutzes stellt eine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung dar. In der Herstellung einer analogen Kopie bei bestehendem Kopierschutz einer digitalen Datei liegt keine Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme i.S.d. § 95 a UrhG, wenn das Schutzsystem nicht darauf abzielt, analoge Kopien von Dateien zu verhindern.
Leitsätze:
UWG § 4 Nr. 10; UrhG § 95a
1. Eine technische Maßnahme gem. § 95 II S.2. UrhG ist wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder
eines anderen Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird. Dies bedeutet, dass die Schutzvorrichtung
nicht so leicht ausschaltbar sein darf, dass sie nicht als wirkliches technisches Hindernis angesehen werden kann. Hierbei
ist auf den durchschnittlichen Nutzer abzustellen, der durch die technischen Schutzmechanismen von Verletzungen des Urheberrechts
abgehalten werden kann.
2. Der Umstand, dass die Qualität einer, mittels einer Software hergestellen, Kopie von digitalen Musikdateien "nur unwesentlich" vom
Original abweicht, reicht nicht aus, um vernünftige Zweifel an einer unmittelbaren Kopie einer digitalen Datei auszuschließen. Vielmehr ist in
diesem Fall zu unterstellen, dass nicht die digitalisierte Datei, sondern das analoge Signal kopiert wurde.
3. In der Herstellung einer analogen Kopie, bei bestehendem Kopierschutz einer digitalen Datei, liegt keine Umgehung einer wirksamen technischen
Maßnahme i.S.d. § 95 a UrhG. Der technische Kopierschutz ist insoweit nicht wirksam, wenn das Schutzsystem (hier: Digital Rights Management System
(DRM)) nicht darauf abzielt, analoge Kopien von Dateien zu verhindern.
4. Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine zu
hohen Anforderungen zu stellen. Bei behindernden Wettbewerbshandlungen genügt es vielmehr, dass die Marktteilnehmer durch eine Handlung
miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn die Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören. Es kommt darauf
an, dass sich die Marktteilnehmer mit ihren Produkten an den gleichen Kundenkreis wenden.
5. Eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs gem. § 4 Nr. 10 UWG setzt - neben einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs - das Vorliegen
einer unzulässigen, individuellen und gezielten Behinderung voraus. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles
muss die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden
wettbewerblichen Entfaltung gerichtet sein.
6. Eine Behinderung kann auch in einer mittelbaren Einwirkung auf die Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers liegen. So verhält
es sich bei dem Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, die geeignet sind, Dritten einen unberechtigten kostenlosen Zugang zu
einer entgeltlich angebotenen Leistungen (eines Mitbewerbers) zu verschaffen.
7. Die Verleitung von Kunden eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch ist im Regelfall ohne weiteres unlauter.
8. Ist ein Verhalten urheberrechtlich nicht zu beanstanden, bedingt dies noch nicht dessen wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit. Insbesondere steht dem nicht eine vertragliche Beschränkung der Nutzung von Vervielfältigungen entgegen, solange diese nicht gegen das Recht zur Privatkopie gemäß § 53 I UrhG verstößt.
MIR 2006, Dok. 119
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.08.2006
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