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Rechtsprechung



OLG Koblenz, Urteil vom 9.02.2006 - Az. 2 U 42/05

Keine Aktivlegitimation eines Teilnehmernetzbetreibers, Verbindungskosten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (hier: 0190-Nummern) von Drittanbietern in eigenem Namen geltend zu machen. Ein originärer, eigener Anspruch eines Teilnehmernetzbetreibers, auch bezüglich des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten von Drittanbietern, besteht nicht. TKV § 15 Abs. 1

Leitsätze (tg):

TKV § 15 Abs. 1

1. Ein Teilnehmernetzbetreiber ist ohne die Darlegung entsprechender Umstände oder Absprachen nicht aktivlegitimiert, die in der Rechnungsstellung mit aufgeführten, Verbindungskosten für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten (hier: 0190-Nummern) von Drittanbietern (gerichtlich) in eigenem Namen geltend zu machen.

2. Ein originärer, eigener Anspruch eines Teilnehmernetzbetreibers, auch bezüglich des Entgeltes für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten von Drittanbietern, besteht nicht.

3. Insbesondere die Erwägungen, Grundlage der Rechnungsstellung - und damit auch der Mehrwertdienstabrechnung - sei allein der zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Kunden geschlossene Vertrag über diese Leistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste und der Teilnehmernetzbetreiber habe diese (technische) Leistungen mit dem Verbindungsaufbau erbracht, rechfertigen noch keinen eigenen originären Anspruch der Teilnehmernetzbetreiber. Hierüber hilft auch die Argumentation, dass das auf dem Telfondienstvertrag beruhende Abrechnungsverhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussinhaber - anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften - losgelöst von der konkret in Anspruch genommenen Mehrwertdienstleistung und die alleinige Abrechnungsgrundlage auch für diese weiteren Leistungen sei, nicht hinweg.

4. Ein originär eigener Anspruch eines Netzbetreibers gegen den Nutzer auf Entgelt für Mehrwertdienste (von Drittanbietern) ergibt sich insbesondere nicht aus § 15 Abs. 1 TKV. Die Regelung betrifft ausschließlich die Berechtigung und auch Verpflichtung zur umfassenden Rechnungsstellung, nicht aber die Legitimation zur klageweisen Durchsetzung der nicht die eigene Leistung betreffenden Forderung.

5. Zwischen Netzbetreiber und Nutzer besteht bezüglich der Mehrwertdienste von Drittanbietern lediglich ein Abrechnungsverhältnis, nicht aber eine Forderungsinhaberschaft und eine Legitimation zur Geltendmachung der fremden Forderung. Nach Abschluss des Rechnungsverfahrens besteht keine dogmatische Grundlage für die gerichtliche Verfolgung eines eigenen Anspruchs durch den Netzbetreiber bezogen auf die nicht von ihm erbrachten Dienste. Eine solche ist aber wegen der daran geknüpften Auswirkungen auf die Darlegungslast des Netzbetreibers hinsichtlich seiner Legitimation und auch wegen der besonderen Bedeutung möglicher Einwendungen des Nutzers aus dem Rechtsverhältnis zum Mehrwertdiensteanbieter sowie auch wegen möglicher Offenlegung von dessen Identität unverzichtbar.

MIR 2006, Dok. 114


Hinweis: Nachdem die Revision gegen die Entscheidung zugelassen wurde, wird der Rechtsstreit - nach Auskunft der zuständigen Stellen - beim Bundegerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 58/06 fortgeführt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.08.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/329

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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