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Rechtsprechung // Persönlichkeitsrecht



AG München, Urteil vom 14.02.2023 - 161 C 12736/22

Weihnachtsgruß nach vier Jahren - Kein Fortbestand einer einmal erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung nach den Umständen des Einzelfalls

BGB §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 Satz 2 analog; GG Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt und insoweit nicht erlischt (umstritten, wird ausgeführt), kann sich gleichwohl aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass eine Einwilligung des Betroffenen nicht mehr fortbesteht (hier: zunächst Kopplung einer Accounterstellung und damit Erteilung der Einwilligung an die Mitgliedschaft in einem Golfclub und folgende Nichtnutzung und keine Versendung über einen Zeitraum von rund vier Jahren).

2. Kann der Werbende aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht davon ausgehen, dass die Einwilligung des Empfängers in die Zusendung von E-Mail-Werbung fortbesteht, muss er sich zunächst bei dem Betroffenen erkundigen, ob dies - gleichwohl - noch der Fall ist (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 02.07.2004 – 15 O 653/03).

MIR 2023, Dok. 020


Anm. der Redaktion: Der Streitwert wurde - mit Verweis auf OLG München, Beschluss vom 22.12.2016 - 6 W 1579/16 - auf EUR 1.000,00 festgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich hier, wie auch im Fall des OLG München wohl um jeweils private E-Mail-Adressen handelte. Die Spanne der Streitwerte bei unzulässiger E-Mail-Werbung ist auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus stark variierend; wohl kleinen bis gut mittleren vierstelligen Bereich (RA Thomas Ch. Gramespacher).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.03.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3264

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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