Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und mit der Angabe "Klimaneutral" ohne Aufklärung irreführend
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.5.2022 - 3-12 O 15/22
MIR 2022, Dok. 088, Rz. 1
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Die Werbung mit dem Logo "Klimaneutral" kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 10.11.2022 (6 U 104/22) einer Antragsgegnerin untersagt, ihre Produkte mit dem Logo "Klimaneutral" zu bewerben, da diese Aufklärung fehlte.
Zur Sache:
Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo "Klimaneutral". Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff "klimaneutral" für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.
Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen.
Entscheidung des Gerichts: Angabe "klimaneutral" grundsätzlich auf- bzw. erklärungsbedürftig
Auf die Berufung hin hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos "Klimaneutral" zu unterlassen.
Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.
Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen "klimaneutral"-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nehme er nicht ohne Weiteres an.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Andere Ansicht OLG Schleswig?
Die Thematik ist in den Oberinstanzen angekommen. Das OLG Schleswig hatte mit Urteil vom 30.06.2022 (6 U 46/21, MIR 2022, Dok. 081) die Werbeaussage "klimaneutral" für eine Ware nicht per se als irreführend beurteilt, wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.
(tg) - Quelle: PM Nr. 82/2022 des OLG Franfurt a.M. vom 11.11.2022
Zur Sache:
Beide Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite u.a. mit dem Logo "Klimaneutral". Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff "klimaneutral" für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.
Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen.
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Auf die Berufung hin hat das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin verurteilt, die Verwendung des Logos "Klimaneutral" zu unterlassen.
Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität.
Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen "klimaneutral"-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten - wie von der Antragsgegnerin vorgenommen - nehme er nicht ohne Weiteres an.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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(tg) - Quelle: PM Nr. 82/2022 des OLG Franfurt a.M. vom 11.11.2022
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.11.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3231
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