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Rechtsprechung // Persönlichkeitsrecht



BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 171/21

Reizdarmsyndrom - Zur Frage, wann ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, eine (namentliche) Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige hinnehmen muss

BGB §§ 12, 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2; DSGVO Art. 4 Nr. 1, Nr. 2

Leitsätze:*

1. Ein Arzt, der sich mit Fachaussagen selbst in die Öffentlichkeit begeben hat, muss eine Bezugnahme auf diese Fachaussagen in einer Werbeanzeige im Regelfall hinnehmen, soweit er mit den ihm zugeschriebenen Fachaussagen zutreffend zitiert wird und ihn der Durchschnittsleser nicht in einen Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt bringt, indem dieser etwa von "bezahlten" Äußerungen oder sonstigen geschäftlichen Verbindungen ausginge.

2. Zum Namensgebrauch im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB und zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines nicht gerechtfertigten Eingriffs in den vermögenswerten Zuweisungsgehalt des Namen einer Person (hier jeweils verneint).

3. Der Name einer natürlichen Person ist ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Die Veröffentlichung des Namens einer natürlichen Person in einer (Werbe-) Anzeige stellt eine Offenlegung durch Verbreitung und damit eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar.

MIR 2022, Dok. 074


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.10.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3217

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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